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VwGH 09.03.1984, 83/17/0215

VwGH 09.03.1984, 83/17/0215

Rechtssatz


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Norm
FinStrG §9 idF 1975/335;
RS 1
Die Einholung der Auskunft eines fachkundigen Ratgebers war geboten. Auf dessen Auskunft durfte der Getränkeverkäufer (mit schuldbefreiender Wirkung) vertrauen, wenn er sich mit ihr gewissenhaft auseinandersetzte und darnach nicht zur Überzeugung ihrer Unrichtigkeit gelangte bzw gelangen mußte, er aber auch den Rat des Fachmannes nicht lediglich deshalb einholte, um die für die Steuerfreiheit günstigere Interpretation zu hören.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/17/0151 E RS 4

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1983170215.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-60942