VwGH 09.03.1984, 83/17/0215
VwGH 09.03.1984, 83/17/0215
Rechtssatz
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Norm | FinStrG §9 idF 1975/335; |
RS 1 | Die Einholung der Auskunft eines fachkundigen Ratgebers war geboten. Auf dessen Auskunft durfte der Getränkeverkäufer (mit schuldbefreiender Wirkung) vertrauen, wenn er sich mit ihr gewissenhaft auseinandersetzte und darnach nicht zur Überzeugung ihrer Unrichtigkeit gelangte bzw gelangen mußte, er aber auch den Rat des Fachmannes nicht lediglich deshalb einholte, um die für die Steuerfreiheit günstigere Interpretation zu hören. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 82/17/0151 E RS 4 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1983170215.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-60942