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VwGH 03.02.1984, 83/17/0197

VwGH 03.02.1984, 83/17/0197

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Die zu berichtigende Unrichtigkeit muss offenkundig und damit für jene Personen ohne weiteres erkennbar sein, für die der Bescheid bestimmt ist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0175/71 E RS 2
Norm
RS 2
Eine Berichtigung eines Bescheides ist dann unzulässig, wenn dessen Unrichtigkeit in einer Sachverhaltsannahme und ihrer rechtlichen Würdigung, die von der betroffenen Partei akzeptiert oder aber auch in Streit gezogen werden kann, besteht (Hinweis E 3240/53, VwSlg 4293 A/1957).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1644/61 E RS 2
Norm
RS 3
Der § 62 Abs 4 AVG 1950 bietet keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruches oder der Begründung eines Bescheides. Ebenso wenig kann auf Grund dieser Gesetzesstelle eine unrichtige rechtliche Beurteilung eines richtig angenommenen Sachverhaltes oder ein unrichtig angenommener, bestreitbarer Sachverhalt berichtigt werden. Davon kann keine Rede sein, wenn die Unrichtigkeit darin besteht, dass sich die Behörde - aus welchen Gründen immer - bloß in dem von ihr verwendeten Ausdruck offenbar vergriffen hat.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/04/0093 E VwSlg 10749 A/1982 RS 2
Norm
RS 4
Daß ein Steuerbescheid auf einem Feststellungsbescheid beruht, macht die Berufung gegen den Steuerbescheid nicht unzulässig, es macht nur dem Feststellungsbescheid widersprechende Berufungsgründe unwirksam (Hinweis E , 2427/49 VwSlg 528 F/1952 und E , 2945/51 VwSlg 646 F/1952).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2083/51 E VwSlg 853 F/1953 RS 1
Norm
RS 5
Eine Berichtigung gemäß § 62 Abs 4 AVG 1950 ist auch dann nicht möglich, wenn nicht ein bloßer Ausfertigungsfehler bei Erlassung des zu berichtigenden Bescheides vorliegt, sondern der Fehler in die rechtliche Würdigung des Umfanges eines Parteienantrages hineinreicht.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1983170197.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-60941