VwGH 10.05.1985, 83/17/0169
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | FremdenverkehrsG Vlbg 1978 §4 Abs1; FremdenverkehrsG Vlbg 1978 §6 Abs1; |
RS 1 | Auch ein IMMOBILIENMAKLER zieht durch den Fremdenverkehr mittelbar wirtschaftlichen Nutzen iSd § 4 Abs 1 bzw § 6 Abs 1 Vlbg FremdenverkehrsG 1978, und zwar auch dann, wenn der Fremdenverkehr zu Beginn seiner Unternehmenstätigkeit noch nicht zu Geschäftsabschlüssen geführt hat, aber infolge der durch den Fremdenverkehr gesteigerten Nachfrage nach Leistungen sich ihm bessere Marktchancen eröffnen als ohne den Fremdenverkehr (Hinweis E , 3200/78). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Kramer, Dr. Wetzel und Dr. Puck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kowalski, über die Beschwerde der Xgesellschaft m.b.H. in Dornbirn, vertreten durch Dr. Leonhard Lindner, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom , Zl. IIIa-206/3, betreffend Fremdenverkehrsbeitrag (mitbeteiligte Partei: Stadt Dornbirn), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Dornbirn wurde der Beschwerdeführerin, die auf Grund einer ihr am erteilten Gewerbeberechtigung für das Immobilienmaklergewerbe gemäß § 259 GewO 1973 in dieser Stadt die Realitätenvermittlung betreibt, unter Bezugnahme auf die §§ 3 ff des Vorarlberger Fremdenverkehrsgesetzes - FVkG., LGBl. Nr. 9/1978, und unter Bezugnahme auf den Beschluß der Stadtvertretung vom , womit das Höchstausmaß der Fremdenverkehrsbeiträge für das Jahr 1981 festgelegt worden war, ein solcher Beitrag für dieses Jahr in Höhe von S 600,-- zur Zahlung vorgeschrieben. Die auf die Beschwerdeführerin entfallenden 200 Beitragspunkte finden sich auch schon in dem gemäß dem Ratschlag des Einschätzungsbeirates (vgl. § 6 Abs. 2 FVkG) vom Bürgermeister der Stadt Dornbirn zur Einsicht durch die Beitragspflichtigen aufgelegten Verzeichnis dieser Personen und von deren Anteilsverhältnis am Gesamtaufkommen der Fremdenverkehrsbeiträge im Sinne des § 7 leg. cit. Der gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung gab die Abgabenkommission der Stadt Dornbirn (nach Außerkrafttreten einer abweislichen Berufungsvorentscheidung) keine Folge.
Die gegen diese Berufungsvorentscheidung von der Beschwerdeführerin erhobene Vorstellung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn gemäß § 79 Vorarlberger Gemeindegesetz, LGBl. Nr. 45/1965, als unbegründet abgewiesen.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde auch der gegen den letztangeführten Bescheid erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben und die Vorstellungsentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn bestätigt. Dies im wesentlichen mit der Begründung, daß der von der Beschwerdeführerin in Abrede gestellte mittelbare wirtschaftliche Nutzen deswegen (auch im Beschwerdefall) vorliege, weil die durch den Fremdenverkehr im örtlichen Bereich der Stadt Dornbirn eingetretene allgemeine Hebung der wirtschaftlichen Lage mittelbar auch eine Belebung für den Bereich des Immobilienmaklergewerbes (Hebung der Nachfrage nach Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen und Zimmern) mit sich bringe. Der Verkauf von Realitäten an Ausländer, der einer Genehmigung nach dem Grundverkehrsgesetz bedürfe, sei hiefür nicht erforderlich.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem "Recht auf ein gesetzmäßiges Abgabenverfahren" und in ihrem "aus § 4 Abs. 1 des Vorarlberger Fremdenverkehrsgesetzes ableitbaren Recht, für unsere Tätigkeit im Jahre 1981 keinen Fremdenverkehrsbeitrag entrichten zu müssen", verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
I.
Im Hinblick darauf, daß in den §§ 79 und 88 Abs. 1 Vorarlberger Gemeindegesetz nur die Bezirksverwaltungsbehörde als Aufsichtsbehörde im Vorstellungsverfahren genannt ist, hat der Verwaltungsgerichtshof zunächst geprüft, auf welcher Rechtsgrundlage das Einschreiten der belangten Behörde in dem mit dem angefochtenen Bescheid abgeschlossenen Verfahren beruht. Der Gerichtshof gelangte zu der Ansicht, daß die Bestimmungen des Vorarlberger Gemeindegesetzes den Instanzenzug in Vorstellungsangelegenheiten der vorliegenden Art nicht ausdrücklich abkürzen, sodaß der Instanzenzug in der gegenständlichen Vorstellungssache in Angelegenheiten der Landesvollziehung bis zur Vorarlberger Landesregierung als dem obersten Organ der Landesvollziehung geht (Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 B-VG; Art. 41 Abs. 1 LV LGBl. Nr. 20/1984). Die belangte Behörde war daher zur Erlassung des angefochtenen Bescheides zuständig (so auch Berchtold, Gemeindeaufsicht, S. 85).
Da der Instanzenzug damit erschöpft ist, war die Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
II.
§ 3 FVkG ermächtigt die Gemeinden, zur Deckung ihres Aufwandes für fremdenverkehrsfördernde Maßnahmen und Einrichtungen Fremdenverkehrsbeiträge einzuheben.
Gemäß § 4 Abs. 1 leg, cit. sind alle Personen, die durch eine selbständige Erwerbstätigkeit unmittelbar oder mittelbar aus dem Aufenthalt von Gästen einen wirtschaftlichen Nutzen ziehen, abgabepflichtig.
Gemäß § 6 Abs. 1 leg. cit. sind die Fremdenverkehrsbeiträge nach dem wirtschaftlichen Nutzen zu bemessen, den der Beitragspflichtige aus dem Aufenthalt von Gästen erzielt. Bei der Einschätzung dieses Nutzens sind alle maßgebenden Umstände, insbesondere die Vorteile aus dem Aufenthalt von Gästen, und Gründe, die den dem Beitragspflichtigen verbleibenden Nutzen beeinträchtigen zu berücksichtigen.
Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zunächst rügt, die belangte Behörde vertrete im angefochtenen Bescheid zu Unrecht die Rechtsansicht, für die Bejahung der Beitragspflicht genüge es auch im Beschwerdefall, daß der Wirtschaftszweig der Immobilienmakler im allgemeinen aus dem Fremdenverkehr einen (unmittelbaren oder mittelbaren) wirtschaftlichen Nutzen erfahre, nicht aber sei es erforderlich, daß der Beschwerdeführerin selbst ein solcher Nutzen erwachse, so mißversteht sie die Begründung des angefochtenen Bescheides, mit der die belangte Behörde ganz offensichtlich zum Ausdruck bringen wollte, auch die Beschwerdeführerin könne sich von dem durch die Erfahrung gebotenen Schluß, der Fremdenverkehr bewirke für alle Immobilienmakler in Dornbirn mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen, nicht ausnehmen. Auch der Verwaltungsgerichtshof ist der Ansicht, daß Immobilienmakler durch den Fremdenverkehr mittelbar wirtschaftlichen Nutzen ziehen (zum Begriff des mittelbaren wirtschaftlichen Nutzens siehe für viele andere beispielsweise das Erkenntnis vom , Zl. 3200/78, Slg. Nr. 5499/F).
Wenn hingegen die Beschwerdeführerin weiters vorbringt, ihr gebühre deswegen eine Sonderstellung, weil sie tatsächlich in keinem einzigen Falle aus dem Aufenthalt von Gästen wirtschaftlichen Nutzen gezogen habe - sie meint damit, wie sich ihrer Berufung an die belangte Behörde entnehmen läßt, daß der Fremdenverkehr tatsächlich nicht zu Geschäftsabschlüssen geführt habe -, so vermag auch dies der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn einen mittelbaren Nutzen aus dem Fremdenverkehr im Sinne des FVkG hat ein selbständig Erwerbstätiger nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch schon dann, wenn er zu Beginn seiner Unternehmenstätigkeit zwar noch keine Geschäfte abzuschließen vermag, sich ihm aber auf Grund der durch den Fremdenverkehr gesteigerten Nachfrage nach Sach- und Dienstleistungen eben bloß mittelbar bessere Marktchancen eröffnen als ohne den Fremdenverkehr. Auch die mit diesem Vorbringen zusammenhängende Verfahrensrüge, die Verwaltungsinstanzen hätten das Vorbringen der Beschwerdeführerin, in keinem einzigen Falle unmittelbar oder mittelbar aus dem Aufenthalt von Gästen wirtschaftlichen Nutzen gezogen zu haben, nicht unbeachtet lassen dürfen, vermag einen zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führenden Mangel nicht aufzuzeigen. Denn die Beschwerdeführerin hat abgesehen von dem (in dieser Formulierung überdies unzutreffenden) Einwand, daß nach den Bestimmungen des Vorarlberger Grundverkehrsgesetzes ein Verkauf von Realitäten an Ausländer nicht zulässig sei (was für die Argumentation der Verwaltungsinstanzen, die auf den mittelbaren Fremdenverkehrsnutzen abstellen, unbeachtlich ist), nichts vorgebracht, was die Annahme rechtfertigen könnte, daß - anders als bei anderen Immobilienmaklern in Dornbirn - der Fremdenverkehr für sie keine Verbesserung - im aufgezeigten allgemeinen Sinn - der Marktchancen bewirkt hat. Für ein konkretes Vorbringen in dieser Richtung unter Einschluß eines entsprechenden Beweisanbotes durch die Beschwerdeführerin schon im Verwaltungsverfahren hätte jedoch auf Grund des Umstandes, daß die gegenteilige Annahme der Erfahrung entspricht, Anlaß bestanden.
Der Höhe nach wird die Vorschreibung in der Beschwerde nicht bekämpft.
Da auf Grund des Gesagten dem angefochtenen Bescheid die ihm zur Last gelegte Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 221.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | FremdenverkehrsG Vlbg 1978 §4 Abs1; FremdenverkehrsG Vlbg 1978 §6 Abs1; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1983170169.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAF-60939