VwGH 10.07.1987, 83/17/0160
VwGH 10.07.1987, 83/17/0160
Rechtssätze
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Normen | AnzeigenabgabeG Wr 1946 §1 Abs3; AnzeigenabgabeG Wr 1946 §1; |
RS 1 | Unter "Anzeige" ist eine von ihrem Aufgeber "veranlaßte" Bekanntgabe von Tatsachen zu verstehen, die dieser in welcher Form immer zu diesem Zweck dem Kreis der Leser der zur Veröffentlichung benützten Druckschrift mitteilen will und deren Verbreitung nach ihrem Inhalt oder nach ihrer Aufmachung VORNEHMLICH im Interesse des Anzeigers (Aufgebers) liegt; es genügt nicht, daß der Einbringer IRGENDEIN objektives Interesse an der Veröffentlichung hat und die Einschaltung gegen seinen Willen unzulässig wäre. Daran haben auch die neu eingefügten beiden letzten Sätze des § 1 Abs 3 Wr AnzeigenabgabeG 1946, die offensichtlich der Bekämpfung von Umgehungen dienen und in diesem Sinne ausgelegt werden müssen, nichts geändert. Wenn eine Versteigerungsanstalt in eigenen Druckschriften für ihre Auktionen wirbt, hat sie wie jeder Vermittler, dessen Entgelt vom Erfolg abhängt, ein erhebliches eigenes Interesse an der Förderung des Verkaufes, womit ein wesentliches Tatbestandselement der "Anzeige" iSd § 1 Abs 1 Wr AnzeigenabgabeG 1946 fehlt. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 81/17/0066 E VwSlg 5612 F/1981 RS 1 |
Norm | AnzeigenabgabeG Wr 1946 §1 Abs3; |
RS 2 | Unter Aufgeber ist derjenige zu verstehen, der den, die Aufnahme der Anzeige in das Druckwerk oder die Aussendung oder Verbreitung mit dem Druckwerk besorgenden Person den Anlaß hiezu gibt. Ohne Bedeutung ist es, von wem die Initiative für das Zustandekommen des zwischen Auftrageber und ausführendem Unternehmer geschlossenen Vertrages ausging. Dies geht aber nicht soweit, daß vom "Veranlassen" einer Anzeige schon dann gesprochen werden kann, wenn der Einbringer irgendein objektives Interesse an der Veröffentlichung hat und die Einschaltung gegen seinen Willen unzulässig wäre (Hinweis E , 84/17/0114). |
Norm | AnzeigenabgabeG Wr 1946 §1 Abs1; |
RS 3 | Von einer Anzeige kann nur dann gesprochen werden, wenn die als Aufgeber in Betracht kommende Person die Art der mitzuteilenden Tatsachen wowie den Umfang und die Form der Bekanntmachung wenigstens in Grundzügen vorher festlegte. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0837/70 E RS 1 |
Norm | AnzeigenabgabeG Wr 1946 §1 Abs3; |
RS 4 | Die im § 1 Abs 3 zweiter Satz Wr AnzeigenabgabeG enthaltene Regel über die Beweislastumkehr in der Frage des Entgeltcharakters erfolgter Leistungen setzt voraus, daß auf Grund des Inhaltes und der Gestaltung der Einschaltung auf das Interesse eines Dritten an der Veröffentlichung geschlossen werden kann. Für das Vorliegen dieses aus der Einschaltung zu erschließenden Interesses des Dritten genügt es zum einen nicht, daß daraus irgendein objektives Interesse desselben an der Veröffentlichung erschlossen werden kann und die Einschaltung gegen seinen Willen unzulässig wäre. Zum anderen muß die Verbreitung der Einschaltung an den Kreis der Leser der Druckschrift nach dem Inhalt und der Aufmachung der betreffenden Tatsachenmitteilung vornehmlich im Interesse des Dritten gelegen sein. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1983170160.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-60937