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VwGH 16.10.1985, 83/17/0159

VwGH 16.10.1985, 83/17/0159

Rechtssatz


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Norm
BAO §20;
RS 1
Die belangte Behörde mußte bei ihrer Ermessensübung, also bei der Frage, ob sie eine Bescheidaufhebung vornimmt, vom Gesetzessinn des § 20 BAO ausgehen. Bei diesem wird dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von "Angemessenheit in bezug auf berechtigte Interessen der Partei" und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das "öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben" beizumessen sein (vgl Reeger-Stoll, aaO, Seite 26 unten).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0747/79 E VS VwSlg 5567 F/1981 RS 3

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1983170159.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-60936