VwGH 07.10.1983, 83/17/0156
VwGH 07.10.1983, 83/17/0156
Rechtssätze
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Norm | BAO §115 Abs1; |
RS 1 | Durch die Verpflichtung desjenigen, der eine abgabenrechtliche Begünstigung in Anspruch nimmt, die für die Begünstigung sprechenden Umstände darzulegen, ist die Abgabenbehörde der Pflicht zur Überprüfung der gemachten Angaben in Beachtung des Amtswegigkeitsgrundsatzes nicht enthoben. |
Norm | BewG 1955 §28; |
RS 2 | Kosten einer Verbesserung durch Umbau zum Zwecke der Revitalisierung sind nicht Erhaltungskosten iSd § 28 BewG. |
Norm | BewG 1955 §28; |
RS 3 | Die Durchführung von Verbesserungsarbeiten ist der Begünstigung des § 28 BewG jedoch - sofern eine Beeinträchtigung des Erhaltenswertes unterbleibt - nicht hinderlich. Maßgeblich sind die durchschnittlichen Erhaltungskosten, die im Verbesserungsaufwand enthalten sind bzw durch diesen substituiert werden. |
Normen | BewG 1955 §28; DSchG 1923 §19 idF 1978/167; |
RS 4 | Einkommensteuerrechtliche Gesichtspunkte, wie sie sich zB auch in § 19 DSchG idF BGBl 1978/167 finden, sind bei Auslegung des § 28 BewG nicht heranzuziehen. |
Norm | BewG 1955 §28; |
RS 5 | Die Tatsache, daß ein Gebäude unter Denkmalschutz steht, beweist zwar nicht in jedem Falle, daß seine Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, doch stellt sie einen wesentlichen Hinweis auf die Bedeutung des Gebäudes dar. Steht ein Gebäude nicht unter Denkmalschutz, dann obliegt es der Partei, darzutun, aus welchen Gründen sie der Meinung ist, daß die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen sei. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1224/59 E RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1983170156.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAF-60935