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VwGH 12.10.1984, 83/17/0149

VwGH 12.10.1984, 83/17/0149

Rechtssätze


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Normen
Kanalräumungs- und KanalgebührenG Wr §11;
Kanalräumungs- und KanalgebührenG Wr §13 Abs1;
RS 1
Eine Herabsetzung der Abwassergebühr nach § 13 Abs 1 Kanalräumungs- und KanalgebührenG Wr hat nur hinsichtlich jener Teilmenge zu erfolgen, um die die nicht in den öffentlichen Kanal gelangenden Abwassermengen das dort genannte Ausmaß übersteigen.
Norm
VwGG §34 Abs1;
RS 2
Ein baupolizeilicher Auftrag (hier nach § 66 der Bauordnung für NÖ) kann nur jemandem erteilt werden, der Träger von (Rechten und) Pflichten sein kann. Die Gemeinschaft der Eigentümer einer Liegenschaft ("DIE HAUSGEMEINSCHAFT") ist weder eine physische noch eine juristische Person; im allgemeinen Sprachgebrauch versteht man darunter die Gesamtheit der Bewohner eines Hauses ohne Rücksicht darauf, ob sie Eigentümer, Mieter oder Untermieter sind. Einer solchen "Hausgemeinschaft" kann daher ein Auftrag nicht erteilt werden. Mangels Rechtspersönlichkeit ist eine Gemeinschaft auch nicht fähig, gegen einen Auftrag Berufung und in weiterer Folge Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die von den die Gemeinschaft bildenden Personen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist also mangels Beschwerdeberechtigung zurückzuweisen, weil der gegen die Gemeinschaft gerichtete Auftrag dieser gegenüber keine Rechtswirkung erzeugt.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1908/65 B VS VwSlg 7409 A/1968 RS 1 (hier: Tennisplätze A GesBR)

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1983170149.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-60934