VwGH 07.10.1983, 83/17/0132
VwGH 07.10.1983, 83/17/0132
Rechtssätze
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Normen | FremdenverkehrsG OÖ 1965 §1 Z3; FremdenverkehrsG OÖ 1965 §7 Abs1; |
RS 1 | Als Fremdenverkehrsinteressent kommt nicht nur ein Unternehmer in Betracht, der in dem betreffenden Fremdenverkehrsgebiet über eine Betriebsstätte verfügt (Hinweis E , 1643/80). |
Normen | FremdenverkehrsG OÖ 1965 §1 Z3; FremdenverkehrsG OÖ 1965 §7 Abs1; PostG §14; PostSpG §2 Abs1; |
RS 2 | Die PSK ist Fremdenverkehrsinteressent im Gebiet jenes Fremdenverkehrsverbandes in dem ein Postamt im Namen und auf Rechnung der PSK sei es Tätigkeiten gemäß § 2 Abs 1 PostSpG, sei es nach § 14 PostG vertraglich übernommene Erwerbstätigkeit entfaltet. Dabei ist es nicht entscheidend, ob die Tätigkeit des Postamtes nur die Beschaffung von Kundenaufträgen umfaßt, oder auch deren Annahme. |
Normen | FremdenverkehrsG OÖ 1965 §1 Z3 idF 1976/002; FremdenverkehrsG OÖ 1965 §7 idF 1976/002; |
RS 3 | Die normative Beziehung zu einer nach dem Gebietsprinzip oder erritorialsprinzip eingerichteten Gemeindebehörde wird in erster Linie durch eine örtliche Bindung zu einem bestimmten Raum (Kanzlei, Ordination, Atelier, Gewerbebetrieb oder Betriebsstätte iSd Abgabenvorschriften) oder zumindest durch eine bestimmte Fläche (fester Standplatz), von wo aus die selbständige Berufstätigkeit (Arzt, Rechtsanwalt, Notar, Wirtschaftstreuhänder usw) oder die gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird, hergestellt. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1193/78 E VwSlg 5362 F/1979 RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1983170132.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAF-60931