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VwGH 21.09.1983, 83/17/0104

VwGH 21.09.1983, 83/17/0104

Rechtssätze


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Normen
BAO §9 Abs1 impl;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;
RS 1
Uneinbringlichkeit bei der Komplementär-GmbH ist eine der Voraussetzungen für den Eintritt der Ausfallhaftung beim Geschäftsführer dieser GmbH.
Normen
BAO §9 Abs1 impl;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;
RS 2
Unter Pflichten des Vertretes iSd § 7 Abs 1 LAO Wr sind nur abgabenrechtliche Verpflichtungen zu verstehen (Hinweis E , 81/15/0108, 0109). Solche sind aber weder Betriebseinstellung, um solcherart das Entstehen weiterer Abgabenansprüche zu verhindern, noch Rücktritt aus der Stellung des Geschäftsführers.
Normen
BAO §9 Abs1 impl;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;
RS 3
Ausführungen zum Nachweis der Vereinbarkeit der hg Erkenntnisse vom , 81/15/0108, 0109 und E , 705/80 (vgl die Glosse Anw 1982/8, S 466 "...deutliches Abrücken").
Normen
BAO §80 Abs1 impl;
BAO §81 Abs1 impl;
BAO §9 Abs1 impl;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §55 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;
RS 4
Ist in einer GmbH & CoKG die GmbH der einzige persönlich haftende und allein vertretungsbefugte Gesellschafter der KG, so hat der Geschäftsführer der GmbH als deren gesetzlicher Vertreter (§ 15 GmbHG) nach § 54 Abs 1 LAO Wr (= § 80 Abs 1 BAO) iVm § 55 Abs 1 LAO Wr (= § 81 Abs 1 BAO) die der KG

auferlegten steuerlichen Pflichten zu erfüllen (Hinweis:

Literatur: HÄMMERLE, Handelsrecht/2, II 59, SCHLEGELBERGER-GEßLER, HGB/$, 1339 ff, DICK, Die GmbH im Handels-Gewerbe-Steuerrecht/2, 27, HÜCK, Gesellschaftsrecht 16, FEIL-EDELMAYER-SCHNABL-IGERZ, Die GmbH & CO KG, 9 ff).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 3272/78 E VwSlg 5370 F/1979 RS 1
Norm
BAO §9 Abs1;
RS 5
Um die Frage zu beantworten, ob die Abgabenbeträge bei der im Konkurs verfangenen juristischen Person eingebracht werden können, bedarf es nicht erst der vollständigen Abwicklung (bis zur Aufhebung) des Konkurses. Uneinbringlichkeit einer Abgabenforderung ist vielmehr bereits anzunehmen, sobald im Laufe des Insolvenzverfahrens feststeht, daß die Abgabenforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht wird befriedigt werden können. Hiezu bedarf es allerdings konkreter, im einzelnen nachprüfbarer Feststellungen der Abgabenbehörde über die Befriedigungsaussichten, insbesondere über das zur Befriedigung der Konkursforderung verfügbare Masservermögen unter Bedachtnahme auf den Rang der betreffenden Abgabenforderungen (Hinweis E , 1636/77, VwSlg 5316 F/1978).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0065/79 E RS 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1983170104.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-60927