VwGH 10.06.1983, 83/17/0044
VwGH 10.06.1983, 83/17/0044
Rechtssätze
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Norm | KWG 1979 §10 Abs1 Z2; |
RS 1 | Ausführungen zum Begriff des Erwerbes von dauernden Beteiligungen gemäß § 10 Abs 1 Z 2 KWG (hier: in Bezug auf Kapitalaufstockungen). |
Norm | KWG 1979 §10 Abs1 Z2; |
RS 2 | Die Anzeigepflicht gemäß § 10 KWG dauert auch NACH VERSTREICHEN jenes Zeitraumes an, innerhalb dessen von unverzüglichem Handeln gesprochen werden kann. |
Normen | KWG 1979 §10 Abs1 Z2; KWG 1979 §14; KWG 1979 §25; KWG 1979 §26; KWG 1979 §27; KWG 1979 §28; |
RS 3 | Die Anzeige gemäß § 10 Abs 1 Z 2 KWG hat lediglich die Tatsache des Erwerbes und des Verkaufes dauernder Beteiligungen an anderen Unternehmungen zu umfassen; sie ist nur so weit zu individualisieren, daß die Aufsichtsbehörde hiedurch in die Lage versetzt wird, mit den Aufsichtsmitteln gemäß § 25 bis § 28 KWG vorzugehen. Sie muß daher NICHT SÄMTLICHE für die Beurteilung des Vorganges auf Gesetzmäßigkeit iSd § 14 KWG maßgeblichen Daten enthalten. |
Norm | KWG 1979 §10 Abs1 Z2; |
RS 4 | Die Anzeigepflicht gemäß § 10 Abs 1 Z 2 KWG endet mit dem Zeitpunkt, in dem der BM für Finanzen von den anzeigepflichtigen Umständen (auch auf andere Weise) Kenntnis erlangt hat. |
Normen | KWG 1979 §10 Abs1 Z2; VStG §22 Abs1; VStG §31 Abs2; |
RS 5 | Um hinsichtlich Verletzungen von Pflichten zur Anzeige gemäß § 10 Abs 1 Z 2 KWG in mehreren Fällen von Erwerbungen dauernder Beteiligungen Tateinheit annehmen zu dürfen, muß ein entsprechender FORTSETZUNGSZUSAMMENHANG festgestellt sein. |
Norm | VStG §5 Abs2; |
RS 6 | Die Verletzung der Entscheidungspflicht über einen Antrag des Täters auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend das zwischen ihm und der Verwaltungsstrafbehörde strittige Rechtsverhältnis macht FÜR SICH ALLEIN einen im Übrigen vorwerfbaren Rechtsirrtum NICHT entschuldbar. |
Norm | VStG §22 Abs1; |
RS 7 | Wenn durch die Begehung von gleichen Übertretungshandlungen zu verschiedenen Zeitpunkten jeweils eine Verwaltungsübertretung begangen wird (kein fortgesetztes Delikt vorliegt), hat die Behörde für jedes Delikt eine gesonderte Strafe auszusprechen. Bei Nichtbeachtung dieser Vorschrift ist der Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaftet. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1001/68 E VwSlg 3956 F/1969 RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1983170044.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAF-60919