VwGH 27.05.1983, 83/17/0037
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Norm | VwGG §30 Abs2 idF 1976/316; |
RS 1 | Der gemeindeaufsichtsbehördliche Vorstellungsbescheid, mit dem die Vorstellung gegen einen den Abgabenbescheid der Gemeindebehörde 1. Instanz bestätigenden Berufungsbescheid abgewiesen wird, ist einem Vollzug iSd § 30 Abs 2 VwGG 1965 idF BGBl 1976/316 zugänglich, der gegen ihn erhobenen Beschwerde kann aufschiebende Wirkung zuerkannt werden. (Die Beschluss des VS vom , 81/14/0071, dargelegte Rechtsauffassung über die Unzulässigkeit, Beschwerden gegen bestätigende zweitinstanzliche Abgabenbehörde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird nicht geteilt). |
Entscheidungstext
Beachte
Siehe:
1184/73 B VS VwSlg 4624 F/1981 1273/53 E VS VwSlg 900 F/1981 Siehe:
0564/70 B
Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):
81/14/0071 B VS VwSlg 5636 F/1981 (RIS: abgv)
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Würth, Dr. Hnatek, Dr. Wetzel und Dr. Puck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Stubner, über den Antrag der ES in H, vertreten durch Dr. Peter Rustler, Rechtsanwalt in Wien XV, Mariahilferstraße 196, der gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. II/2-V-82220, betreffend Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrages (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde H), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen , den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG 1965 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 316/1976, 444/1979 und 203/1982 wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde H vom wurde der Beschwerdeführerin die Bewilligung zur Abteilung des Grundstückes Nr. 949/1, EZ. 640, KG. X, auf die Bauplätze 949/5 und 949/6 sowie das Restgrundstück 949/1 erteilt; gemäß § 14 der Niederösterreichischen Bauordnung wurde für das Grundstück 949/1 ein Aufschließungsbeitrag in der Höhe von S 197.314,-- vorgeschrieben.
1.2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde H vom als unbegründet abgewiesen.
1.3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung wurde mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom gleichfalls als unbegründet abgewiesen.
1.4. Mit der gegen diesen Vorstellungsbescheid erhobenen Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerdeführerin den Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. In diesem Antrag heißt es, daß der Bürgermeister der Marktgemeinde H die Zahlung der Aufschließungskosten bis zur Entscheidung der Niederösterreichischen Landesregierung über die Vorstellung gestundet habe; dadurch sei zum Ausdruck gebracht worden, daß öffentliche Interessen einer "Stundung" der Abgabe nicht entgegenstünden, insbesondere aus einer Stundung der Marktgemeinde H kein Nachteil erwachse. Demgegenüber sei eine sofortige Bezahlung für die Beschwerdeführerin - der Bezeichnung "Haushalt" im Rubrum der Beschwerde ist der Hinweis zu entnehmen, daß sie nicht berufstätig ist - mit einem unverhältnismäßigen Nachteil insofern verbunden, als sie den Betrag von S 197.314,-- auf dem Kreditweg besorgen müßte und dafür hohe Kreditspesen anfielen, die im Falle eines Obsiegens in der Hauptsache entbehrlich wären.
2.0. Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG 1965 in der Fassung BGBl. Nr. 316/1976 kommt den Beschwerden vor dem Verwaltungsgerichtshof eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Gemäß Absatz 2 dieser Gesetzesstelle in der im Spruch zitierten Fassung hat jedoch der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2.1. Um dem Verwaltungsgerichtshof die gebotene Interessenabwägung zu ermöglichen, ist es Sache des Beschwerdeführers, schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das Zutreffen der Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 VwGG 1965 zu behaupten und in diesem Zusammenhang konkrete Angaben zu machen (vgl. die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, z.B. die in ihrer Allgemeinheit noch immer zutreffenden Ausführungen hiezu im Beschluß eines verstärkten Senates vom , Slg. N.F. Nr. 4624/F), sofern sich nicht schon nach der Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.
Betrifft nun der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einen Bescheid, mit dem der Beschwerdeführer zu Geldleistungen verpflichtet wurde, so genügt der Antragsteller dem genannten Konkretisierungsgebot nur dann, wenn er seine im Zeitpunkt der Antragstellung gegebene Einkommens- und Vermögenslage (unter Einschluß der Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) sowie seine gesetzlichen Sorgepflichten durch konkrete - tunlichst ziffernmäßige - Angaben glaubhaft dartut. Denn nur so wird der Verwaltungsgerichtshof überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhaltes unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom , Slg. N. F. Nr. 10.381/A). Wendungen wie "der Vollzug würde eine Existenzgefährdung bedeuten", "an den Rand der Insolvenz führen", mit ihm seien "nachhaltige wirtschaftliche Nachteile verbunden" und ähnliche Wendungen erfüllen - wie der Verwaltungsgerichtshof im zuletzt zitierten Beschluß weiter ausgeführt hat - das dargelegte Konkretisierungsgebot nicht.
2.2. Sowohl die belangte Behörde als auch die mitbeteiligte Marktgemeinde H haben in ihren Äußerungen zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ausgeführt, daß gegen die Zuerkennung kein Einwand bestehe. Sie haben damit ihre Interessenlage nicht nur hinsichtlich des Nichtgegebenseins zwingender öffentlicher Interessen am sofortigen Vollzug, sondern auch hinsichtlich der sonstigen in die Interessenabwägung nach § 30 Abs. 2 VwGG 1965 einzubeziehenden öffentlichen Interessen klar und eindeutig umschrieben. Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nun nicht, daß ihn derartige Äußerungen nicht seiner von Amts wegen vorzunehmenden Interessenabwägung völlig entheben. Bei der hier gegebenen Interessenlage vermeint er allerdings, daß das im vorstehenden wiedergegebene, in der Rechtsprechung zum Ausdruck gebrachte Konkretisierungsgebot im konkreten Fall der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil gereichen darf. Denn ungeachtet der bei divergierender Interessenlage zweifellos nicht ausreichenden Konkretisierung, läßt sich doch nach der konkreten Lage des Falles die Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen. In einem Fall wie dem vorliegenden hat die (nicht berufstätige) Beschwerdeführerin mit ihrer Behauptung, den Betrag von S 197.314,-- auf dem Kreditweg besorgen und dafür hohe Kreditkosten in Kauf nehmen zu müssen (vgl. hiezu auch den Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. N. F. Nr. 4624/F), ausreichend dargetan, daß für sie mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides ein - bei Abwägung mit den von der mitbeteiligten Gemeinde und der zuständigen Gemeindeaufsichtsbehörde zum Ausdruck gebrachten Interessen - unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2.3. Der erkennende Senat vermochte bei der vorliegenden Entscheidung - unter Hinweis auf § 13 Abs. 2 VwGG 1965 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1982 - der Rechtsauffassung des Beschlusses eines verstärkten Senates vom , Zl. 81/14/0071, nicht zu folgen. In diesem hatte der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, daß einer Beschwerde jedenfalls dann keine aufschiebende Wirkung zuerkannt werden könne, wenn sie an ein Verwaltungsverfahren anknüpfe, in welchem bereits dem ordentlichen Rechtsmittel kraft gesetzlicher Anordnung aufschiebende Wirkung nicht zukomme, da das Rechtsinstitut der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 VwGG 1965 an sich Ausnahmecharakter habe und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof für den Suspensiveffekt im Gegensatz zu einem Rechtsmittel etwa im Verfahren nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, das kraft Gesetzes Suspensiveffekt habe, diffizile Voraussetzungen fordere. Daß die Berufungsentscheidung im Sinne des § 289 BAO an die Stelle des bekämpften erstinstanzlichen Bescheides trete, bedeute lediglich, daß alle von der Berufungsbehörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen, Schlußfolgerungen und rechtlichen Würdigungen, seien sie von ihr selbst getroffen oder gezogen worden, seien sie aus dem erstinstanzlichen Bescheid übernommen, nunmehr der Rechtsmittelbehörde zuzurechnen seien, was inbesondere im Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts bedeutsam sei. Eine abweisende Berufungsentscheidung ändere an der durch den Abgabenbescheid der ersten Instanz herbeigeführten Fälligkeit und Vollstreckbarkeit dieses Bescheides jedoch nichts.
Der in dieser Sache erkennende Senat kann der Rechtsauffassung nicht folgen, die Wirkung des § 289 BAO (§ 213 NÖ AO 1977) beschränke sich auf die genannten Entscheidungselemente. Auch aus dem Literaturzitat des zitierten Beschlusses (Stoll, Bundesabgabenordnung 1980, 684) ergibt sich - ganz in Übereinstimmung auch mit der Rechtsprechung zu § 66 Abs. 4 AVG 1950 - die vom verstärkten Senat gedachte Beschränkung nicht, sondern die klare Aussage, daß die gesamte Erledigung, die normative Anordnung selbst, der Rechtsmittelbehörde zuzurechnen ist. Dabei ist es, so lehrt Stoll, "gleichgültig, ob die Rechtsmittelbehörde die Berufung abweist (den angefochtenen Bescheid sohin 'bestätigt'), den bekämpften Bescheid in Teilbereichen ändert oder ihn aufhebt; die in der Sache ergehende Rechtsmittelentscheidung ist immer eine 'neue', rechtlich eigenständige, unter Verantwortung der Rechtsmittelbehörde ergehende Erledigung". Dann heißt es bei Stoll weiter:
"Wenn die Berufungsbehörde … eine Berufung als unbegründet abgewiesen hat, ist dieser Ausspruch inhaltlich so zu werten, als ob die Berufungsbehörde einen mit dem Bescheid der unteren Instanz im Spruch übereinstimmenden neuen Bescheid erlassen hätte, der fortan an die Stelle des angefochtenen Bescheides tritt (vgl Slg. 5718, und 26. 9. 1972, Slg. 6832, sowie ). Der angefochtene erstinstanzliche Bescheid hat jedenfalls auch bei dieser Form der Berufungsentscheidung jede selbständige rechtliche Wirkung nach außen verloren ()."
Liegt aber mit Erlassung des Berufungsbescheides der für die Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit maßgebende Anwendungsbefehl ausschließlich in diesem begründet - § 213 NÖ AO 1977 nennt die Abweisung der Berufung als eine Art der möglichen Entscheidung in der Sache selbst -, dann ist es nicht auszuschließen, von einem Vollzug dieses Bescheides zu sprechen und folglich dem weiteren Vollzug zumindest für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens einen Riegel vorzuschieben.
Die gleichen Erwägungen gelten auch für den vorliegenden Fall eines auf das gemeindebehördliche Abgabenverfahren aufbauenden Vorstellungsverfahrens und des dieses abschließenden Vorstellungsbescheides. Gerade in Beschwerdesachen gegen gemeindeaufsichtsbehördliche Vorstellungsbescheide hat der Verwaltungsgerichtshof stets - ungeachtet der Verschiedenheiten des Verfahrens vor den Gemeindebehörden und vor den Gemeindeaufsichtsbehörden und ohne zu prüfen, ob der Vorstellung, der zunächst kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung nicht zukommt, aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war oder nicht - den Vollzug derartiger Vorstellungsbescheide für aufschiebbar erachtet; hier wurde für ab- und zurückweisende Vorstellungsbescheide ausgesprochen und begründet, daß es stets auf die Vollstreckungs- bzw. (nach 1976) Vollzugstauglichkeit des Bescheides der obersten im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde tätig gewordenen Gemeindebehörde ankommt (vgl. die bei Puck, Die aufschiebende Wirkung bei Beschwerden vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, Zeitschrift für Verwaltung 1982, 359, 362, in Anmerkung 19 zitierte Rechtsprechung).
Dem § 30 Abs. 2 VwGG 1965 kann weder seinem Wortlaut noch seinem Sinne nach die Einschränkung entnommen werden, die aufschiebende Wirkung dürfe Beschwerden gegen jene Berufungs- oder Vorstellungsbescheide nicht zuerkannt werden, die in einem Verfahren ergangen sind, in welchem dem ordentlichen Rechtsmittel eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt. Der Wortlaut "den Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes aufzuschieben" im Absatz 3 leg. cit. läßt eine solche Beschränkung nicht erkennen. Der Sinn der Einräumung der aufschiebenden Wirkung ist es hingegen, einer Aushöhlung der Rechtsschutzfunktion des Verwaltungsgerichtshofes vorzubeugen (vgl. den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom , Slg. N.F. Nr. 10.381/A = ZfVB 1982/3/945). Unter diesem Gesichtspunkt des Rechtsschutzes durch die gerichtliche Kontrolle der Verwaltungsbehörden kann es nun weder als unsachlich noch als kompetenzwidrig erachtet werden, wenn der Gesetzgeber bei Erlassung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes ungeachtet der ausgeschlossenen Aufschiebungswirkung von ordentlichen Rechtsmitteln im Verwaltungsverfahren eine derartige flankierende Maßnahme im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgesehen hat. Das Interesse an einem gesicherten Mittelaufkommen der öffentlichen Hand und an der Administrierbarkeit des Verwaltungsverfahrens mag wohl eine von anderen Verwaltungsverfahren abweichende Regelung der Abgabenordnungen rechtfertigen; diese Zielsetzungen haben jedoch für das gerichtliche Rechtsschutzverfahren, das der Kontrolle der Gesetzmäßigkeit des verfügten Eingriffes in die Rechtssphäre des Betroffenen (hier: in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Eigentumsrecht) dient, in den Hintergrund zu treten (vgl. Schimetschek, Keine aufschiebende Wirkung bei Verwaltungsgerichtshofbeschwerden in Abgabensachen? FJ 1982, 53, 56, sowie Puck, ZfV 1982, 366, 368).
Der zur Entscheidung über den vorliegenden Aufschiebungsantrag zuständige Senat des Verwaltungsgerichtshofes hält daher an der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Aufschiebungstauglichkeit von Beschwerden gegen Vorstellungsbescheide sowie an den die Vollzugstauglichkeit zweitinstanzlicher Abgabenbescheide bejahenden Erkenntnissen verstärkter Senate vom , Slg. N. F. Nr. 900/F, und vom , Slg. N. F. Nr. 4624/F, fest. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung steht daher nicht nur dem Vollzug des angefochtenen Vorstellungsbescheides selbst, sondern auch dem Vollzug des ihm vorangegangenen, nicht mehr dem Rechtsbestand angehörenden Abgabenbescheides der Gemeindebehörde erster Instanz entgegen.
2.4. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde war somit auf Grund der bereits unter Punkt
2.2. vorweggenommenen Interessenabwägung stattzugeben.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Norm | VwGG §30 Abs2 idF 1976/316; |
Sammlungsnummer | VwSlg 5791 F/1983 |
Schlagworte | Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1983170037.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAF-60918