VwGH 12.10.1984, 83/17/0036
VwGH 12.10.1984, 83/17/0036
Rechtssätze
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Normen | BauO NÖ 1976 §14 Abs1 idF 8200-1; BauO NÖ 1976 §14 Abs2 idF 8200-1; |
RS 1 | Ein Aufschließungsbeitrag aus Anlaß einer Grundabteilung kann nur im Falle der Schaffung eines BAUPLATZES vorgeschrieben werden (arg aus § 14 Abs 2 NÖ BauO). Diesbezüglich keine Änderung der Rechtslage (Hinweis E , 141/77, E , 1746/77 ergangen zur NÖ BauO 1969; E , 81/17/0043). |
Normen | BauO NÖ 1976 §11 Abs2 letzter Satz idF 8200-1; BauO NÖ 1976 §14 Abs1 idF 8200-1; |
RS 2 | a) Es muß auf das gesamte durch Teilung geschaffene Grundstück abgestellt werden; maßgebend ist, daß die Bauplätze durch die Grundabteilung ihre nunmehrige Größe und Gestalt erhalten. b) Aus der Auslegung des Grundabteilungsbescheides ergibt sich, daß sowohl die aus der Teilung hervorgegangenen zwei Bauparzellen A und B als auch das einen bewilligten Althausbestand aufweisende Rechtsgrundstück als Bauplätze im Sinne der Bauordnung geschaffen wurden. |
Norm | BauO NÖ 1976 §14 Abs1 idF 8200-1; |
RS 3 | Bauparzellen, die einen bewilligten Gebäudealtbestand aufweisen, bezüglich deren jedoch keine Grundabteilung vorgenommen wird, sind auch vom Novellengesetzgeber 1981 von der Abgabepflicht ausgenommen, wie sie es nach der früheren Rechtslage waren (Hinweis E , 3325/78). Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken wegen der Sachlichkeit dieser Differenzierung. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1983170036.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-60917