VwGH 29.04.1983, 83/17/0001
VwGH 29.04.1983, 83/17/0001
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Gemäß § 30 Abs 1 BewG kommt es allein auf die tatsächliche Bodennutzung an, subjektive Erwägungen des Grundeigentümers scheiden aus. Für die Zurechnung eines Grundstückes zum landwirtschaftlichen Vermögen kommt es nicht auf die beabsichtigte zukünftige Verwendung, sondern nur auf die tatsächliche Nutzung des Grundstücks zum Bewertungsstichtag an. Die voraussichtliche zukünftige Verwendung ist unter den in § 52 Abs 2 BewG genannten Voraussetzungen nur für die Zurechnung eines Grundstückes zum Grundvermögen, nicht jedoch umgekehrt für die Zurechnung zum landwirtschaftlichen Vermögen von Bedeutung. Die Wendung "landwirtschaftlicher Hauptzweck" in § 30 Abs 1 BewG ist auf den Verwendungszweck abgestellt und dient der Regelung von Fällen, in denen zB Gebäude oder Betriebsmittel sowohl landwirtschaftlich als auch anderen Verwendungszwecken dienen; der zuletzt genannten Gesetzesstelle kann nicht entnommen werden, daß der Verwendungszweck dann nicht maßgebend sei, wenn er in seiner wirtschaftlichen Bedeutung gegenüber dem Wunsch nach Kapitalanlage oder dem Ziel einer späteren anderen Verwendung zurücktritt. |
Normen | |
RS 2 | Begründen die Abgabenbehörden ihre Feststellung über Baulandpreise nicht durch Ermittlungsergebnisse, zB durch Vergleichskaufpreise, so trifft die Partei - ungeachtet der im Abgabeverfahren bestehenden Mitwirkungspflicht - keine Verpflichtung; durch Nennung von Vergleichskaufpreisen ihre Behauptung, es handle sich um den im betreffenden Gebiet üblichen Kaufpreis für landwirtschaftlich nutzbare Grundstücke, zu untermauern. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer | VwSlg 5782 F/1983; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1983170001.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAF-60913