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VwGH 19.12.1985, 83/16/0185

VwGH 19.12.1985, 83/16/0185

Rechtssätze


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Norm
GrEStG 1955 §16 Abs2;
RS 1
Die Pflicht zur Entrichtung der Grunderwerbsteuer knüpft an das Verpflichtungsgeschäft an. Ob das Verpflichtungsgeschäft auch erfüllt wird, ist abgabenrechtlich ebenso irrelvant wie der Umstand, daß einer der beiden Vertragspartner bei Abschluß des Kaufvertrages getäuscht worden ist (Hinweis E , 84/16/0117).
Normen
GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1;
GrEStG 1955 §16 Abs2;
GrEStG 1955 §2 Abs2 Z1;
RS 2
Eine einem Rechtsgeschäft beigefügte AUFLÖSENDE Bedingung hindert die Entstehung der Grunderwerbsteuerschuld nicht.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2527/80 E RS 1
Norm
GrEStG 1955 §16 Abs2;
RS 3
Ein vereinbartes Rücktrittsrecht stellt eine auflösende und keine aufschiebende Bedingung dar. Das vereinbarte Rücktrittsrecht vermag an der Entstehung der Grunderwerbsteuerschuld nichts zu ändern (Hinweis E , 112/71).
Norm
GrEStG 1955 §16 Abs2;
RS 4
Ein Erwerbsvorgang ist steuerrechtlich auch dann als verwirklicht anzusehen, wenn das betreffende Rechtsgeschäft nichtig sein sollte (Hinweis E , 1980/72, VwSlg 4590 F/1973).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/16/0117 E RS 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1983160185.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-60912