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VwGH 18.04.1985, 83/16/0182

VwGH 18.04.1985, 83/16/0182

Rechtssätze


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Norm
FinStrG §33 Abs1 idF 1975/335;
RS 1
Die Hinterziehung von Abgaben und Beiträgen setzt Vorsatz voraus, wobei allerdings auch bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt (Hinweis E , 1425/60, E , 1669/68). Es kommt auch nicht darauf an, ob der Abgabenschuldner selbst die Abgaben hinterzogen hat, sondern nur darauf, ob sie überhaupt hinterzogen wurden (Hinweis E , 582/58, E vom , 1197/61, E , 1446/61, Vwlsg 2815 F/1963).
Normen
FinStrG §33 Abs1 idF 1975/335;
FinStrG §8 Abs1 idF 1975/335;
RS 2
Nach der Formulierung des § 33 Abs 1 FinStrG gehört auch der Vorsatz zu dessen Tatbestandsmerkmalen (Hinweis E , 3257/78).
Normen
GrEStG 1955 §10 Abs1;
GrEStG 1955 §11 Abs1 Z1;
RS 3
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH, daß dann, wenn der Vertragswille der Parteien auf den Erwerb einer fertigen Eigentumswohnung samt ideellem Grundanteil gerichtet war, sowohl die Grundkosten als auch die Baukosten in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind (Hinweis E , 82/16/0114, 0115, 0116).
Normen
BAO §119 Abs2;
FinStrG §33 Abs1 idF 1975/335;
GrEStG 1955 §11 Abs1 Z1;
GrEStG 1955 §18 Abs1;
RS 4
Es genügt auch für den Bereich des § 33 Abs 1 FinStrG zur Erfüllung der abgabenrechtlichen Anzeigepflicht, wenn der Abgabepflichtige zwar die Erstattung einer formgerechten Abgabenerklärung nach § 18 Abs 1 GrEStG unterläßt, jedoch dem Finanzamt den Erwerbsvorgang an sich bekanntgibt und dieser Mitteilung alle jene Erläuterungen hinzufügt, die notwendig sind, damit die Behörde in die Lage versetzt wird, die Abgaben in der gesetzlichen Höhe festzusetzen (Hinweis E , 81/16/0003). Nichts anderes kann gelten, wenn in der schriftlichen Abgabenerklärung als Kaufpreis nur ein Teil der Gegenleistung genannt wird, die Behörde vom Abgabenpflichtigen jedoch auf andere Weise in die Lage versetzt wurde, die zutreffende Bemessungsgrundlage zu ermittteln. Die Auffassung, es komme LEDIGLICH auf die in der Abgabenerklärung gemachten Angaben an, ist rechtsirrig. Wurde dem Finanzamat (im Zuge einer "Durchbesprechung des Sachverhalts" mit dem Vertragsverfasser) die Tatsache zur Kenntnis gebracht, daß für den Erwerb einer Eigentumswohnung neben Grundkosten auch Baukosten zu entrichten seien, dann kann von einer Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeigepflicht, Offenlegungspflicht und Wahrheitspflicht keine Rede sein, geschweige denn von einer VORSÄTZLICHEN Bewirkung der Abgabenverkürzung.
Normen
RS 5
Der Grundsatz von Treu und Glauben kann der gesetzmäßigen Anwendung der Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
Normen
BAO §119 Abs1;
BAO §161 Abs1;
RS 6
Eine Abgabenverkürzung wird durch unrichtige Angaben in der Abgabenerklärung auch dann bewirkt, wenn die Abgabenbehörde bei genauer Überprüfung der Erklärung die Unrichtigkeit darin enthaltener Angaben hätte erkennen können (Hinweis E , 31/69, VwSlg 4011 F/1970).
Normen
BAO §20;
BAO §303 Abs4;
RS 7
Bei einer amtswegigen Wiederaufnahme handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, deren Rechtmäßigkeit auch im Lichte des § 20 BAO zu beurteilen ist. Es ist daher zu unterscheiden zwischen der Rechtsfrage, ob der Tatbestand zur Wiederaufnahme des Verfahrens gegeben ist, und der Frage der Durchführung der Wiederaufnahme, die im Ermessen der Behörde liegt. Erst dann, wenn die Rechtsfrage dahin geklärt ist, daß ein Wiederaufnahmsgrund tatsächlich gegeben ist, hat die Behörde in Ausübung ihres Ermessens zu entscheiden, ob sie die amtliche Wiederaufnahme verfügen will oder nicht.
Norm
BAO §20;
RS 8
Im Geltungsbereich des § 20 BAO ist die Behörde verhalten, in der Begründung ihrer positiven Ermessenentscheidung darzutun, aus welchen Gründen sie bei der vorzunehmenden Interessenabwägung den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit gegenüber jenen der Billigkeit den Vorzug einräumte (Hinweis , 1817/78 VwSlg 5423 F/1979).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/16/0105 E VwSlg 5915 F/1984 RS 12
Norm
RS 9
Gemäß Art 130 Abs 2 B-VG liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit dann nicht vor, wenn die Behörde von ihm im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es, wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, der Behörde, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5989 F/1985
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1983160182.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-60911