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VwGH 10.01.1985, 83/16/0179

VwGH 10.01.1985, 83/16/0179

Rechtssätze


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Normen
VStG §51;
VwGG §41 Abs1;
RS 1
Der Schuldspruch und der Ausspruch über die Strafzumessung können je ein gesondertes rechtliches Schicksal haben. Diese Erwägungen sind zwar auf das Finanzstrafgesetz zu übertragen, dies vermag jedoch den VwGH nicht seiner Verpflichtung zu entheben, die Zuständigkeit der belangten Behörde zu überprüfen (Hinweis E VS , 2261/77, VwSlg 9828 A/1979).
Norm
VwGG §41 Abs1;
RS 2
Ausführungen hinsichtlich der Überprüfung des angefochtenen Bescheides im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes (Hinweis E VS , 82/03/0112).
Norm
BAO §167 Abs2;
RS 3
Eine selbständige Würdigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens in einem gegen die Beschwerdeführerin anhängigen Finanzstrafverfahren bedeutet keinen Verstoß gegen die Denkgesetze und ist nicht rechtswidrig (Hinweis E , 1823/80).
Norm
FinStrG §98 Abs3 idF 1975/335;
RS 4
Auch unter Bedachtnahme darauf, daß der Inhalt des Abgabenbescheides weder hinsichtlich der Sachverhaltsannahme noch in bezug auf die rechtliche Beurteilung Gegenstand einer Bindung für die Finanzstrafbehörde ist (Hinweis E , 1055/79), liegt keine Rechtswidrigkeit darin, daß auch die Finanzstrafbehörde diesselben von ihr im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren ermittelten Ergebnisses des Verfahrens nach freier Überzeugung beurteilte.
Norm
FinStrG §19 idF 1975/335;
RS 5
Der gemeine Wert des § 19 FinStrG ist nicht ident mit dem Zollwert des WertZG 1955, BGBl 60 und des WertZG 1980, BGBl 221 (Hinweis E , 2074/70, und Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, FinanzstrafG, Stand nach der siebenten Lieferung im Dezember 1983, Seite 74).
Norm
FinStrG §23 Abs1 idF 1975/335;
RS 6
Die Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters; diese Schuld wird nicht etwa durch den Zufall beeinflußt, ob andere Täter, Beteiligte oder Hehler vor Gericht gestellt werden können oder nicht (Hinweis OGH E , GZ 12 Os 154/79- 13).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5946 F/1985
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1983160179.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-60909