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VwGH 30.05.1985, 83/16/0177

VwGH 30.05.1985, 83/16/0177

Rechtssätze


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Normen
VwGG §28 Abs1 Z4;
ZollG 1955 §93 Abs2 lita;
ZollG 1955 §93 Abs7;
ZollGDV 1972 §11 Abs1;
RS 1
Ergibt sich aus den geltend gemachten Beschwerdegründen mit hinreichender Deutlichkeit, daß sich der Bfr in seinem Recht verletzt erachtet, einen PKW im formlosen Vormerkverfahren in das Zollgebiet einbringen zu dürfen und daher die vorgeschriebenen Eingangsabgaben nicht entrichten zu müssen, ist von einer Zurückweisung der Beschwerde Abstand zu nehmen (Hinweis E , 82/16/0032).
Normen
ZollG 1955 §93 Abs2 lita Z1;
ZollG 1955 §93 Abs2 lita Z2;
ZollG 1955 §93 Abs4;
RS 2
Eine Person kann in einem bestimmten Zeitpunkt zwar mehrere Wohnsitze (vgl § 26 Abs 1 BAO), jedoch nur einen Mittelpunkt der Lebensverhältnisse im Sinne des § 93 Abs 4 ZollG haben. Der Verwaltungsgerichtshof hat hiezu in ständiger Rechtsprechung dargetan, dass im Regelfall nach den Erfahrungen des Lebens die stärksten persönlichen Beziehungen zu dem Ort bestehen, an dem man regelmäßig und Tag für Tag mit seiner Familie lebt; dass also der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse einer verheirateten Person regelmäßig am Ort des Aufenthaltes ihrer Familie zu finden sein wird. Diese Annahme setzt allerdings im Regelfall die Führung eines gemeinsamen Haushaltes sowie als weiteren Umstand das Fehlen ausschlaggebender und stärkerer Bindungen zu einem anderen Ort, etwa aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen, voraus (Hinweis E , 82/16/0130, VwSlg 5723 F/1982).
Norm
ZollG 1955 §93 Abs4;
RS 3
Es widerspricht der Lebenserfahrung, wenn eine Person ohne Vorliegen besonderer Umstände zu einem Wohnsitz, der etwa nur aus einem - unter Umständen vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten - Zimmer am Arbeitsort besteht und nur während der Arbeitswoche benützt wird, engere persönliche Bindungen hätte als zu einer mit dem Ehegatten gemeinsam benützten Wohnung (Hinweis E , 82/16/0130, VwSlg 5723 F/1982; E , 1655/80; E , 84/16/0121).
Norm
ZollG 1955 §93 Abs4;
RS 4
Der belangten Behörde ist keine Rechtswidrigkeit anzulasten, wenn der Bfr weder behauptet, daß er im Zollausland einen eigenen, von seiner Familie getrennten Haushalt führt, noch daß er zum Ort seiner beruflichen Tätigkeit darüber hinausgehende, ausschlaggebende und stärkere Bindungen, etwa gesellschaftlicher Art, habe (Hinweis E , 2749/79).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6006 F/1985;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1983160177.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-60907