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VwGH 15.03.1984, 83/16/0176

VwGH 15.03.1984, 83/16/0176

Rechtssätze


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Norm
FinStrG §187 idF 1975/335;
RS 1
Die Ausübung des Gnadenrechtes setzt nach § 187 FinStrG das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen voraus. Die eststellung, ob berücksichtigungswürdige Gründe gegeben sind, liegt nicht im Ermessen der Behörde. Diese unterliegt auch diesbezüglich der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Bei der Beurteilung des unbestimmten Rechtsgriffes der berücksichtigungswürdigen Gründe dürfen alle die Sache oder die Person des Bestraften betreffend Umstände, somit auch die schon im Finanzstrafverfahren gewürdigten Tatelemente, nicht mißachtet werden (Hinweis E , 1265/77, VwSlg 5285 F/1978).
Norm
FinStrG §145 Abs1 idF 1975/335;
RS 2
Eine streng formale Auslegung des § 145 FinStrG wird insbesondere wenn sie zu überspitzten Ergebnissen führt, mit dem Grundgedanken des Finanzstrafverfahrens nur schwer in Einklang zu bringen sein. Eine Eingabe ist dann nicht als Einspruch, sondern als Gnadengesuch zu qualifizieren, wenn davon auszugehen ist, die betreffende Person strebt eine derartige Maßnahme an (Hinweis E , 3047/80, VwSlg 10364 A/81; und E , 3601/80 VwSlg 10588 A/1981 zu § 51 Abs 4 VStG 1950).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5872 F/1984
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1983160176.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-60906