VwGH 23.02.1984, 83/16/0169
VwGH 23.02.1984, 83/16/0169
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Der § 175 Abs 1 ZollG 1955 setzt den Eintritt der Fälligkeit der Zollschuld auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung fest, sodaß diesfalls die Zollschuld nicht nur schon entstanden, sondern auch schon fällig geworden ist, bevor die bescheidmäßige Festsetzung um Bekanntgabe der kraft Gesetzes entstandenen Eingangsabgabenschuld erfolgt. Da der § 226 BAO in der Fassung VOR der Novelle 1980, BGBl 151, Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurden, für vollstreckbar erklärte, ergibt sich somit, daß das Entstehen der Zollschuld, der Eintritt ihrer Fälligkeit und - mangels einer besonderen Regelung im ZollG - gemäß § 226 BAO aF auch jener der Vollstreckbarkeit zeitlich zusammenfielen. - Der zeitliche Abstand zwischen Eintritt der Fälligkeit und Beginn der Vollstreckbarkeit der Abgabenschuld, innerhalb dessen ein Sicherstellungsauftrag ergehen kann, fehlte somit im Zollschuldrecht. Dies hat zur Folge, daß für Eingangsabgabenschuldigkeiten auch bei Vorliegen aller sonstigen im § 232 Abs 1 erster Satz BAO geforderten rechtserheblichen Tatsachen nach der Rechslage vor dem Inkrafttreten der BAO-Novelle 1980 die gesetzliche Grundlage zur Erlassung von Sicherstellungsaufträgen ermangelte. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5867 F/1984; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1983160169.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAF-60905