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VwGH 13.12.1984, 83/16/0167

VwGH 13.12.1984, 83/16/0167

Rechtssätze


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Norm
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;
RS 1
Die Befreiungsvorschrift des § 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG 1955 gilt auch für die Schaffung bloß einer Arbeiterwohnstätte (Hinweis E , 83/16/0126).
Norm
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;
RS 2
Nach der Zielsetzung der Befreiungsvorschrift des § 4 Abs 1 Z 2 lit b GrEStG 1955 kommt es also wie bei der Vorschrift lit a dieser Gesetzesstelle darauf an, zur Befriedigung des dauernden Wohnbedürfnisses der weniger vermögenden Bevölkerungskreise Wohnmöglichkeiten bestimmten Typs zu fördern; es darf daher die Beurteilung, ob es sich im Einzelfall um eine "Arbeiterwohnstätte" handelt nicht darauf abgestellt werden, ob eine derartige Verwendung möglich oder schlechthin unmöglich ist, sondern vielmehr darauf, ob sie nach dem gesamten Erscheinungsbild typisch ist. Spricht etwa die Lage eines Gebäudes mitten in einem vornehmlich für Erholungszwecke geeigneten Gebietes, verbunden mit der Gestaltung und Einrichtung dafür, daß es vorwiegend der Erholung und nicht der dauernden Befriedigung eines Wohnbedürfnisses zu dienen bestimmt ist, steht sohin der Erholungscharakter im Vordergrund, dann fehlt dem Objekt schon aus diesem Grund die Eigenschaft einer Arbeiterwohnstätte. Dient daher die Wohnanlage in erster Linie dem Sport, der Erholung und Unterhaltung, so kann nach ständiger Rechtsprechung des VwGH von einer Arbeiterwohnstätte nicht die Rede sein. Fehlt jedoch der Wohnanlage der Charkater einer Arbeiterwohnstätte, dann kommt es auf die Höhe der aufgewendeten Kosten nicht an.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2912/78 E RS 1
Norm
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;
RS 3
Ausführungen zur Beurteilung der Frage, ob eine Wohnstätte eine Arbeiterwohnstätte ist (Hinweis E , 481/78, E , 2912/78, E , 81/16/0169).
Norm
GrEStG 1955 §2 Abs3 Satz1;
RS 4
Bezieht sich ein Rechtsvorgang auf mehrere Grundstücke, die zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören, so werden diese Grundstücke gemäß § 2 Abs 3 erster Satz GrEStG 1955 als ein Grundstück behandelt. Für die Zugehörigkeit von Grundstücken zu einer wirtschaftlichen Einheit ist aber die Bewertung als wirtschaftliche Einheit bei der Einheitsfeststellung maßgebend (Hinweis E , 2444/78, VwSlg 5450 F/1979, E , 2291/79).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1983160167.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-60904