VwGH 15.03.1984, 83/16/0164
VwGH 15.03.1984, 83/16/0164
Rechtssätze
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Normen | EG-Abk Art11 Prot3; EG-Abk Art16 Abs1 Prot3; EG-Abk Art17 Prot3; EG-Abk Art8 Abs1 Prot3; EG-Abk Art9 Abs9 Prot3; EG-AbkDG §12 Abs3; ZollG 1955 §174 Abs3 litc; |
RS 1 | Amtshilfe ist begrifflich eine Unterstützung von Behörden bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Amtshilfe nach Art 16 Abs 1 des Protokolls Nr 3 ist eine Hilfeleistung bei der Durchführung der zollbehördlichen Aufgabe der Überprüfung der materiellen Richtigkeit der Warenverkehrsbescheingung EUR 1. Die zur Durchführung dieser Prüfung zuständige Zollbehörde muß diese Aufgabe primär selbst erfüllen. Die Mitteilung des Prüfungsergebnisses der Zollbehörden des Ausfuhrstaates, daß die beanstandete Warenverkehrsbescheinigung für die ausgeführten Ware nicht gilt, ist für den Einfuhrstaat nicht bindend, sondern stellt lediglich einen Akt der Hilfeleistung bei der Sachverhaltsermittlung dar. |
Norm | BAO §115 Abs1; |
RS 2 | Die Sachverhaltsermittlung muß zu einer vollständigen und wahrheitsgemäßen Feststellung des Sachverhaltes führen, weil nur auf diese Weise die gleichmäßige Besteuerung gewährleistet werden kann. Gleichheit der Besteuerung verwirklicht sich durch Gesetzmäßigkeit der Besteuerung, und Gesetzmäßigkeit setzt eine vollständige und wahrheitsgemäße Feststellung des Sachverhaltes für die Rechtsanwendung voraus (Hinweis E , 81/16/0105). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5871 F/1984 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1983160164.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-60903