VwGH 15.12.1983, 83/16/0152
VwGH 15.12.1983, 83/16/0152
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | GrEStG 1955 §4 Abs1 Z3; |
RS 1 | Die tatbestandsbezogene Voraussetzung des § 4 Abs 1 Z 3 GrEStG 1955 ist dann erfüllt, wenn die Schaffung von Wohnungseigentum EINE statutenmäßige Aufgabe der Vereinigung ist. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1519/74 E VS VwSlg 5085 F/1977 RS 3 |
Norm | GrEStG 1955 §4 Abs2; |
RS 2 | Durch die Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges wird der begünstigte Zweck iSd § 4 Abs 2 dritter Satz GrEStG 1955 aufgegeben (Hinweis E , VwSlg 4375 F/1972, E , 680/75, VwSlg 4979 F/1976). Für die Anwendbarkeit des ZWEITEN Satzes dieser Gesetzesstelle kann es jedoch keinen Unterschied machen, ob es sich der genannten Veräußerung durch den Ersterwerber um eine WEITERveräußerung an einen Dritten oder um eine Rückveräußerung an den ursprünglichen Verkäufer (bzw um die Rückgängigmachung des seinerzeitigen Erwerbsvorganges) handelt. Es ist auch ohne Bedeutung, VON WEM im Falle des § 4 Abs 2 zweiter Satz GrEStG 1955 der begünstigte Zweck innerhalb der Achtjahresfrist letztlich erfüllt wird. Es genügt vielmehr, wenn innerhalb dieses Zeitraumes auf dem Grundstück Kleinwohnungen oder Arbeiterwohnstätten im Wohnungseigentum VON WEM IMMER errichtet werden; es ist daher gleichgültig, ob der Bau vom Zweitwerber (oder Rückwerber) oder aber von einem Dritten errichtet wird und ob der Errichtende eine Vereinigung mit der statutenmäßigen Aufgabe der Erschaffung von Wohnungseigentum ist oder nicht (kein Widerspruch zu E , 1502/68, VwSlg 3930 F/1969, E , 2215/74). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2814/80 E RS 4 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1983160152.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAF-60898