VwGH 27.10.1983, 83/16/0145
VwGH 27.10.1983, 83/16/0145
Rechtssatz
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Norm | GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita; |
RS 1 | Der VwGH hat in ständiger Rechtsprechung dargetan, daß es den Abgabenbehörden bei der zulässigen Ausrichtung an den Förderungsrichtlinien nicht zur Last gelegt werden kann, wenn sie sich an der nach dem WohnbauförderungsG 1968 für die Förderung von Kleinwohnungen und Mittelwohnungen ALLGEMEIN geltenden Nutzflächengröße von höchstens 130 m/2 orientierten, ohne dort vom Durchschnitt bereits abweichende Begünstigung zu berücksichtigen. Die Steuerbefreiung ist auf objektive Merkmale abgestellt; es kommt allein auf die Beschaffenheit der Wohnung, nicht auf subjektive, in der Person des Erwerbers liegende Voraussetzungen an. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1983160145.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAF-60897