VwGH 21.11.1985, 83/16/0143
VwGH 21.11.1985, 83/16/0143
Rechtssätze
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Norm | GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita; |
RS 1 | Daß eine einmal verwirkte Ausnahme von der Besteuerung nach dem GrunderwerbsteuerG später nicht wieder auflebt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E , 81/16/0026, E , 81/16/0098). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 83/16/0049 E VwSlg 5969 F/1985 RS 8 |
Norm | GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita; |
RS 2 | Als Nutzfläche einer Wohnung iSd § 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG 1955 hat die Gesamtbodenfläche abzüglich der Wandstärken samt Ausnehmungen zu gelten, hingegen sind Treppen, offene Balkone und Terrassen sowie Kellerräume und Dachbödenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohnzwecke geeignet sind, schließlich für landwirtschaftliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume innerhalb einer Wohnung bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen (Hinweis E , 82/16/0167). |
Norm | GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita; |
RS 3 | Bloße Instandsetzungsarbeiten und Sanierungsarbeiten erfüllen nicht den Tatbestand des § 4 Abs 1 Z 2 lita GrEStG 1955, weil kein neuer Wohnraum geschaffen wird. In unbedeutenden Veränderungen, zB im Versetzen von Zwischenwänden, in dem Ersatz eines Fensters durch eine Türe oder in einer Änderung des Kellergrundrisses sind nur unwesentliche Details iZm mit dem Begriff der "Schaffung" zu erblicken (Hinweis E , 83/16/0126). |
Norm | GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita; |
RS 4 | Das Arbeiterzimmer eines freischaffenden Journalisten, welches sich im Wohnungsverband befindet, gehört zur Wohnnutzfläche (Hinweis E , 1434/69). |
Norm | GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita; |
RS 5 | Die für Ordinationszwecke dienenden Räume zählen zur Nutzfläche eines Einfamilienhauses (Hinweis E , 253/74). |
Norm | GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita; |
RS 6 | Bei Berufen, die wie zB der ärztliche Beruf, üblicherweise in der Wohnung ausgeübt werden, sind die zur Berufsausübung erforderlichen Räume als Wohnräume und nicht als Geschäftsräume anzusehen, woran auch die intensive Benützung der Räume zu Berufszwecken (Geschäftszwecken) nichts zu ändern vermag. |
Norm | GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita; |
RS 7 | Ein Windfang und ein Vorraum sind bei der Berechnung der Wohnnutzfläche zu berücksichtigen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1983160143.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAF-60896