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VwGH 21.11.1985, 83/16/0143

VwGH 21.11.1985, 83/16/0143

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Daß eine einmal verwirkte Ausnahme von der Besteuerung nach dem GrunderwerbsteuerG später nicht wieder auflebt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E , 81/16/0026, E , 81/16/0098).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/16/0049 E VwSlg 5969 F/1985 RS 8
Norm
RS 2
Als Nutzfläche einer Wohnung iSd § 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG 1955 hat die Gesamtbodenfläche abzüglich der Wandstärken samt Ausnehmungen zu gelten, hingegen sind Treppen, offene Balkone und Terrassen sowie Kellerräume und Dachbödenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohnzwecke geeignet sind, schließlich für landwirtschaftliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume innerhalb einer Wohnung bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen (Hinweis E , 82/16/0167).
Norm
RS 3
Bloße Instandsetzungsarbeiten und Sanierungsarbeiten erfüllen nicht den Tatbestand des § 4 Abs 1 Z 2 lita GrEStG 1955, weil kein neuer Wohnraum geschaffen wird. In unbedeutenden Veränderungen, zB im Versetzen von Zwischenwänden, in dem Ersatz eines Fensters durch eine Türe oder in einer Änderung des Kellergrundrisses sind nur unwesentliche Details iZm mit dem Begriff der "Schaffung" zu erblicken (Hinweis E , 83/16/0126).
Norm
RS 4
Das Arbeiterzimmer eines freischaffenden Journalisten, welches sich im Wohnungsverband befindet, gehört zur Wohnnutzfläche (Hinweis E , 1434/69).
Norm
RS 5
Die für Ordinationszwecke dienenden Räume zählen zur Nutzfläche eines Einfamilienhauses (Hinweis E , 253/74).
Norm
RS 6
Bei Berufen, die wie zB der ärztliche Beruf, üblicherweise in der Wohnung ausgeübt werden, sind die zur Berufsausübung erforderlichen Räume als Wohnräume und nicht als Geschäftsräume anzusehen, woran auch die intensive Benützung der Räume zu Berufszwecken (Geschäftszwecken) nichts zu ändern vermag.
Norm
RS 7
Ein Windfang und ein Vorraum sind bei der Berechnung der Wohnnutzfläche zu berücksichtigen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1983160143.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-60896