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VwGH 27.10.1983, 83/16/0136

VwGH 27.10.1983, 83/16/0136

Rechtssätze


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Normen
VwGG §26 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z7;
RS 1
Der VwGH darf sich zur Feststellung der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung allein auf die Angabe in der Beschwerde über den Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides stützen. Eine amtswegige Überprüfung der diesbezüglichen Angaben in der Beschwerde an Hand der Akten des Verwaltungsverfahrens noch vor Einleitung des Vorverfahrens ist im Gesetz nicht vorgeschrieben.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1718/67 B VwSlg 7572 A/1969 RS 1
Normen
AVG §62 Abs4 impl;
BAO §293 impl;
VwGG §43 Abs7;
RS 1
Den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens steht ein Antragsrecht auf Berichtigung von Schreibfehlern und Rechenfehlern nicht zu.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1953/73 B VwSlg 8642 A/1974 RS 1
Normen
AVG §62 Abs4 impl;
VwGG §43 Abs7;
RS 2
Von einer offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeit kann nur dann gesprochen werden, wenn die ursprüngliche Entscheidung den Gedanken, den der Gerichtshof offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben, dh also wenn die zu berichtigende Entscheidung dem Willen des Gerichtshofes offensichtlich nicht entsprochen hat.
Normen
AVG §62 Abs4;
VwGG §43 Abs7;
RS 3
Der § 62 Abs 4 AVG 1950 bietet keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruches oder der Begründung eines Bescheides. Ebenso wenig kann auf Grund dieser Gesetzesstelle eine unrichtige rechtliche Beurteilung eines richtig angenommenen Sachverhaltes oder ein unrichtig angenommener, bestreitbarer Sachverhalt berichtigt werden. Davon kann keine Rede sein, wenn die Unrichtigkeit darin besteht, dass sich die Behörde - aus welchen Gründen immer - bloß in dem von ihr verwendeten Ausdruck offenbar vergriffen hat.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/04/0093 E VwSlg 10749 A/1982 RS 2
Norm
VwGG §45 Abs1 litb;
RS 4
Ein Irrtum des Gerichtshofes hinsichtlich des Zustelldatums des angefochtenen Bescheides ist dann von der Partei verschuldet, wenn er durch unrichtige Angaben im Beschwerdeschriftsatz hervorgerufen wurde. Dass den Vertreter des Bfrs an der unrichtigen Angabe des Zustelldatums kein Verschulden traf, hat er nicht behauptet.
Normen
VwGG §34 Abs1;
VwGG §45 Abs1 litb;
VwGG §46 Abs1;
RS 5
Ein Wiedereinsetzungsantrag, in dem behauptet wird, dass die in einem hg. Zurückweisungsbeschluss angenommene Versäumung der Beschwerdefrist gar nicht vorliege und die Beschwerde ohnehin rechtzeitig eingebracht worden wäre, geht ins Leere. Abhilfe könnte bei einem derartigen Sachverhalt nur ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem § 45 Abs 1 lit b VwGG 1965 bringen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0305/79 B RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1983160136.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-60895