VwGH 31.01.1985, 83/16/0088
VwGH 31.01.1985, 83/16/0088
Rechtssätze
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Norm | GrEStG 1955 §4 Abs1 Z3 litb; |
RS 1 | Der Fall des § 4 Abs 1 Z 3 lit b GrEStG 1955 liegt von vornherein außerhalb des normativen Gehaltes, der den Gegenstand der Regelung des § 4 Abs 2 GrEStG 1955 bildet. Denn die Bestimmung des § 4 Abs 1 Z 3 lit b GrEStG 1955 hat grundsätzlich den Fall im Auge, daß das Wohnhaus BEREITS ERRICHTET ist und Wohnungseigentum begründet wird (Hinweis E , 522/75, E VS , 1891/74, VwSlg 5182 F/1977). Die in der Literatur vertretene Auffassung, im Falle des § 4 Abs 1 Z 3 lit b GrEStG 1955 müssen das Wohnhaus im Zeitpunkt des Erwerbers durch den Wohnungseigentumswerber baulich NOCH NICHT fertiggestellt sein, vermag der VwGH nicht zu teilen (Hinweis E ). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1637/80 E VwSlg 5605 F/1981 RS 2 |
Norm | BAO §209 Abs1; |
RS 2 | Nach dem Wortlaut des § 209 Abs 1 BAO genügt es, daß das Finanzamt irgendeine Handlung - etwa eine Anfrage - zur Geltendmachung eines bestimmten Abgabenanspruches vornimmt, vorausgesetzt, daß diese Handlung nach außen in Erscheinung tritt (Hinweis E , 82/16/0093 und weitere VJ). |
Norm | GrEStG 1955 §4 Abs1 Z3 litb; |
RS 3 | Die Annahme, eine Begründung von Wohnungseigentum müsse im Falle der Bestimmung des § 4 Abs 1 Z 3 lit b GrEStG 1955 mangels einer im Gesetz vorgesehenen Frist überhaupt nicht erfolgen, würde eine gleichheitswidrige Behandlung der Abgabenschuldner darstellen (Hinweis E , 2571/79). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1983160088.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-60886