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VwGH 12.04.1984, 83/16/0082

VwGH 12.04.1984, 83/16/0082

Rechtssätze


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Normen
BAO §237;
ZollG 1955 §174 Abs4;
ZollG 1955 §175 Abs4;
ZollG 1955 §183 Abs1;
RS 1
Schießt ein Warenempfänger dem Verfügungsberechtigten die Eingangsabgaben vor und erfüllt dieser seine Zahlungsverpflichtung nicht, so kann die spätere zollbehördliche Heranziehung des Warenempfängers zur Entrichtung der Eingangsabgaben nach der Zielsetzung und Wertung des Gesetzgebers einen Zollerlaß aus Billigkeitsgründen wegen Härten in der Sache selbst grundsätzlich nicht rechtfertigen, weil es nicht angängig ist, durch Billigkeitsmaßnahmen den in § 174 Abs 4 ZollG erklärten Willen des Gesetzgebers zu durchkreuzen und eine von ihm getroffene Regelung ganz allgemein im Billigkeitswege außer Kraft zu setzen.
Normen
BAO §237;
ZollG 1955 §174 Abs4;
ZollG 1955 §175 Abs4;
ZollG 1955 §183 Abs1;
RS 2
Bei Vorliegen eines Verschuldens (hier: sofortiger Widerruf der Nachhineinzahlung oder Forderung nach einer ausreichenden zusätzlichen Sicherheit für die Einbringlichkeit der Eingangsabgaben) kann das Vorliegen einer Unbilligkeit nach der Lage der Sache nicht von vornherein in Abrede gestellt werden.
Norm
ZollG 1955 §183 Abs1;
RS 3
Die Befugnis zum Zollerlaß aus Billigkeitsgründen erstreckt sich auch auf bereits entrichtete Zollbeträge und Ersatzbeträge.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0071/63 E RS 4

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5887 F/1984
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1983160082.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-60885