VwGH 12.04.1984, 83/16/0082
VwGH 12.04.1984, 83/16/0082
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Schießt ein Warenempfänger dem Verfügungsberechtigten die Eingangsabgaben vor und erfüllt dieser seine Zahlungsverpflichtung nicht, so kann die spätere zollbehördliche Heranziehung des Warenempfängers zur Entrichtung der Eingangsabgaben nach der Zielsetzung und Wertung des Gesetzgebers einen Zollerlaß aus Billigkeitsgründen wegen Härten in der Sache selbst grundsätzlich nicht rechtfertigen, weil es nicht angängig ist, durch Billigkeitsmaßnahmen den in § 174 Abs 4 ZollG erklärten Willen des Gesetzgebers zu durchkreuzen und eine von ihm getroffene Regelung ganz allgemein im Billigkeitswege außer Kraft zu setzen. |
Normen | |
RS 2 | Bei Vorliegen eines Verschuldens (hier: sofortiger Widerruf der Nachhineinzahlung oder Forderung nach einer ausreichenden zusätzlichen Sicherheit für die Einbringlichkeit der Eingangsabgaben) kann das Vorliegen einer Unbilligkeit nach der Lage der Sache nicht von vornherein in Abrede gestellt werden. |
Norm | ZollG 1955 §183 Abs1; |
RS 3 | Die Befugnis zum Zollerlaß aus Billigkeitsgründen erstreckt sich auch auf bereits entrichtete Zollbeträge und Ersatzbeträge. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0071/63 E RS 4 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5887 F/1984 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1983160082.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-60885