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VwGH 12.04.1984, 83/16/0079

VwGH 12.04.1984, 83/16/0079

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Die Überlassung der Nutzung eines Grundstücks im Wege der Bestellung des Fruchtgenußrechtes ist für sich allein grunderwerbssteuerrechtlich ebenso unerheblich, wie die Einräumung eines bloßen Bestandrechtes, von dem es sich - von einem dinglichen Charakter abgesehen - kaum unterscheidet.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 3281/80 E VwSlg 5582 F/1981 RS 2
Norm
RS 2
Der rechtserheblichen Tatsache des § 1 Abs 2 GrEStG 1955 des Bestehens der Möglichkeit zur VERWERTUNG eines Grundstückes auf eigene Rechnung kann nur die Bedeutung zukommen, in Ansehung der eingeräumten Rechte in bezug auf das Grundstück eine andere (Verwertungsmacht) Macht, zB durch Verfügung über die Substanz der Liegenschaft, als ein bloß Besitzberechtigter und Nutzungsberechtigter ausüben zu können.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 3281/80 E VwSlg 5582 F/1981 RS 3
Norm
RS 3
Das Rechtsinstitut des vorläufigen Abgabenbescheides kann nicht dazu herangezogen werden, die Vorleistung einer Abgabe zu einem Zeitpunkt zu verlangen, in welchem feststeht, daß die Abgabepflicht noch nicht entstanden ist, mag auch das künftige Entstehen der Abgabepflicht wahrscheinlich sein.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1730/73 E RS 2
Norm
RS 4
Ausführungen, daß im vorliegenden Fall keine Steuerschuld mangels der erforderlichen Genehmigung entstand.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1983160079.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-60884