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VwGH 12.04.1984, 83/16/0074

VwGH 12.04.1984, 83/16/0074

Rechtssätze


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Normen
GrEStG 1955 §18 Abs1 idF 1969/277;
GrEStG 1955 §20 Abs6 idF 1969/277;
RS 1
Die Rückvergügung einer bereits entrichteten Grunderwerbsteuer ist im Falle der Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs ausgeschlossen, wenn der dem Rückerwerb vorausgegangene Erwerbsvorgang nicht ordnungsgemäß angezeigt worden ist. Die Anzeige ist nicht ordnungsgemäß, wenn sie nicht binnen zwei Wochen nach VERWIRKLICHUNG eines allenfalls auch gemeindeaufsichtsbehördlich genehmigungspflichtigen Erwerbsvorganges erfolgt, da der Erwerbsvorgang als solcher abhängig von der Genehmigung und unabhängig vom Eintritt der entsprechenden Rechtswirkungen mit der Unterfertigung der Vertragskunde verwirklicht ist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1980/72 E VwSlg 4590 F/1973; RS 1
Normen
RS 2
Zu der in § 20 Abs 6 GrEStG 1955 normierten Offenlegungspflicht und Wahrheitspflicht zählt auch die in § 18 Abs 1 GrEStG 1955 normierte Verpflichtung zur RECHTZEITIGEN Vorlage der Abgabenerklärung (Hinweis E , 212/79, VwSlg 5469 F/1980, E , 81/16/0061).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1983160074.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-60883