VwGH 12.04.1984, 83/16/0074
VwGH 12.04.1984, 83/16/0074
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die Rückvergügung einer bereits entrichteten Grunderwerbsteuer ist im Falle der Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs ausgeschlossen, wenn der dem Rückerwerb vorausgegangene Erwerbsvorgang nicht ordnungsgemäß angezeigt worden ist. Die Anzeige ist nicht ordnungsgemäß, wenn sie nicht binnen zwei Wochen nach VERWIRKLICHUNG eines allenfalls auch gemeindeaufsichtsbehördlich genehmigungspflichtigen Erwerbsvorganges erfolgt, da der Erwerbsvorgang als solcher abhängig von der Genehmigung und unabhängig vom Eintritt der entsprechenden Rechtswirkungen mit der Unterfertigung der Vertragskunde verwirklicht ist. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1980/72 E VwSlg 4590 F/1973; RS 1 |
Normen | |
RS 2 | Zu der in § 20 Abs 6 GrEStG 1955 normierten Offenlegungspflicht und Wahrheitspflicht zählt auch die in § 18 Abs 1 GrEStG 1955 normierte Verpflichtung zur RECHTZEITIGEN Vorlage der Abgabenerklärung (Hinweis E , 212/79, VwSlg 5469 F/1980, E , 81/16/0061). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1983160074.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-60883