VwGH 15.03.1984, 83/16/0061
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Norm | GrEStG 1955 §20 Abs4; |
RS 1 | Ein Antrag auf "Rücküberweisung" der bereits entrichteten Grunderwerbsteuer ist als Antrag auf Abänderung der Steuerfestsetzung iSd § 20 Abs 4 GrEStG 1955 aufzufassen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 81/16/0060 E RS 1 |
Normen | |
RS 2 | Bei freiwilligen Versteigerungen von Liegenschaften (auch bei solchen nach § 352 EO) bewirkt der Zuschlag, wenn der bisherige Eigentümer sich nicht die Genehmigung der Versteigerung vorbehalten hat, die Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht nach § 1 Abs 2 GrEStG. In solchen Fällen beginnt daher der Lauf der Frist für die Anzeige des Rechtsvorganges zur Bemessung der Grunderwerbsteuer mit der Erteilung des Zuschlages. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1896/61 E VwSlg 2643 F/1962 RS 1 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Närr, Mag. Meinl und Dr. Kramer als Richter, im Beisein des Schriftführers Richter Mag. Dr. Walter, über die Beschwerde des WP in B, vertreten durch Dr. Peter Pewny, Rechtsanwalt in Wien I, Graben 12, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , GA 11-399/5/83, betreffend Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich - in Übereinstimmung mit dem Inhalt der die strittige Zivilteilung der nachstehend angeführten Liegenschaft betreffenden Akten AZ. E 3091/73 des BG. Mödling - im wesentlichen folgendes:
AS und BS waren seit der Verbücherung des Kaufvertrages vom je zur Hälfte Eigentümer der aus den Parzellen nn1 (Sägewerk), nn2 (Baufläche mit Haus, nn3 (Wald - mit 13401 m2 bei weitem die größte Parzelle), nn4 (Weide), nn5 (Weide), nn6 (Garten) und nn7 (Weide) bestehenden, im Sprengel des BG. Mödling gelegenen Liegenschaft EZ. nn8 des Grundbuches der KG. W gewesen. Mit Beschluß des Landesgerichtes für ZRS. Wien vom war in der Exekutionssache der betreibenden Partei AS gegen die verpflichtete Partei BS wegen Aufhebung der Gemeinschaft des Eigentums der betreibenden Partei auf Grund des rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteiles des Landesgerichtes für ZRS. Wien vom die Exekution durch gerichtliche Feilbietung der angeführten Liegenschaft bewilligt und als Vollzugsgericht das BG. Mödling bestimmt worden.
Am hatte AS mit dem Beschwerdeführer hinsichtlich ihrer Liegenschaftshälfte mit Bedachtnahme auf vom Beschwerdeführer zu übernehmende Belastungen unter Vereinbarung eines Kaufpreise von S 800.000,-- einen Kaufvertrag geschlossen, dessen Rechtswirksamkeit nach seinem Punkt Zwölftens von seiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung abhängig gemacht worden war. Unter Anschluß einer Ablichtung dieses Kaufvertrages war die diesbezügliche Abgabenerklärung (§ 18 GrEStG) vom am beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien (in der Folge nur als Finanzamt bezeichnet) eingelangt. Mit seinem Bescheid vom hatte es auf Grund dieser Abgabenerklärung - ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 850.400,-- - 8 % Grunderwerbsteuer mit einem Betrag von S 68.032,-- gegenüber dem Beschwerdeführer festgesetzt. Am hatten AS und der Beschwerdeführer mit einem "Dissolutionsvertrag" u.a. vereinbart, daß der Kaufvertrag vom hiemit seinem ganzen Inhalt nach aufgehoben werde. Nachdem eine Ablichtung dieses "Dissolutionsvertrages" am beim Finanzamt eingelangt war, hatte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom bei dieser Abgabenbehörde erster Instanz unter Hinweis auf beide Verträge "im Sinne des § 20 GrEStG" ersucht, ihm die festgesetzte und bereits bezahlte Grunderwerbsteuer von S 68.032,--
zurückzuzahlen. Diesem Antrag hatte das Finanzamt mit Bescheid vom gemäß "§ 20 Abs. 1 GrEStG" stattgegeben.
Ebenfalls am war beim Finanzamt eine Abgabenerklärung (§ 18 GrEStG) eingelangt, wonach AS mit dem - der Abgabenerklärung in Ablichtung angeschlossen gewesenen - Kaufvertrag vom 22. März/ je eine Hälfte ihres Hälfteanteiles an der genannten Liegenschaft an Dr. ML und GA um einen Kaufpreis von insgesamt S 800.000,-- veräußert habe.
Inzwischen hatte sich in dem genannten Exekutionsverfahren im wesentlichen folgendes ereignet:
Nach dem Protokoll des BG. Mödling vom über die öffentliche Versteigerung der gegenständlichen Liegenschaft hatte der Beschwerdeführer als einziger Kauflustiger ein Vadium von S 160.000,-- in bar erlegt und als einziger Bieter ein Anbot von S 1,600.000,-- (nach dem Versteigerungsedikt vom Ausrufspreis und geringstes Gebot) gemacht. Darauf war dem Beschwerdeführer die versteigerte Liegenschaft um dieses Meistbot zugeschlagen und dieser unangefochten gebliebene Zuschlag in der Folge rechtskräftig geworden. Am war beim BG. Mödling der die Abrechnung und den Erlag des Meistbotes betreffende Schriftsatz des Beschwerdeführers vom eingelangt, worin er im wesentlichen unter Hinweis auf den Zuschlag den Kaufvertrag vom unter Anschluß einer Ablichtung bekanntgegeben und auf Ziffer 6. zweiter (richtig wohl dritter) Absatz der Versteigerungsbedingungen verwiesen hatte. Diese beiden Absätze lauten:
"Das als Vadium bei Gericht erlegte Bargeld kann zur Ergänzung der letzten Meistbotsrate verwendet werden, wenn der Ersteher allen sonstigen Bestimmungen der Versteigerungsbedingungen entsprochen hat.
Wenn einer der Miteigentümer Ersteher bleibt, ist er nur verpflichtet, von dem nach Abzug der in Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmenden Forderungen verbleibenden Meistbotsrest den auf den Anteil des anderen Miteigentümers entfallenden Teil in der obigen Weise bar zu Gericht zu erlegen und nur diesen, wie oben angeordnet, zu verzinsen."
Abschließend hatte der Beschwerdeführer mit dem Bemerken, daß sohin die Versteigerungsbedingungen erfüllt seien, beantragt, dem Ersteher die zur bücherlichen Einverleibung seines Eigentumsrechtes ob dem dem BS gehörigen Hälfteanteil an der genannten Liegenschaft erforderliche Amtsurkunde auszustellen.
Diese Abrechnung des Meistbotes war mit Beschluß des
BG. Mödling vom genehmigt worden. Mit der -
unangefochten gebliebenen und daher in der Folge rechtskräftig
gewordenen - Amtsurkunde (ebenfalls) vom hatte das
BG. Mödling als Exekutionsgericht bestätigt,
"daß die zum Zwecke der Auseinandersetzung in der
Exekutionssache der AS wider BS wegen Aufhebung der
Eigentumsgemeinschaft am zur Versteigerung gelangten,
der A und dem BS gemeinschaftlich je zur Hälfte gehörigen
Liegenschaft ... mit dem rechtskräftigen Beschluße vom
... dem ... (Beschwerdeführer) ... als Meistbietendem, auf Grund
der .. gerichtlich festgestellten und von dem genannten
Meistbietenden unterzeichneten Versteigerungsbedingungen um das
Meistbot von S 1,600.000,-- zugeschlagen wurde und daß der
Ersteher ... (Beschwerdeführer) über erfolgten Nachweis der
rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung aller
Versteigerungsbedingungen nunmehr als Eigentümer der oben
bezeichneten Liegenschaft im Grundbuch einverleibt werden kann ..."
Dieser Amtsurkunde war mit Bescheid der Grundverkehrskommission für den Wirkungsbereich der Bezirksbauernkammer Mödling am Sitze der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom die Zustimmung erteilt worden.
Inzwischen hatte das Finanzamt, bei dem am die von einer Beamtin des BG. Mödling erstattete Abgabenerklärung (§ 18 GrEStG) vom über die Erteilung des die ganze Liegenschaft betreffenden Zuschlages an den Beschwerdeführer um das Meistbot von S 1,600.000,-- eingelangt war, mit Bescheid vom (nach einem Aktenvermerk vom unter Bedachtnahme auf den oben angeführten Kaufvertrag vom ) ausgehend von einer - zweifellos die Liegenschaftshälfte des BS betreffenden - Bemessungsgrundlage von S 800.000,-- ("1/2 EZ nn8") 8 % Grunderwerbsteuer mit einem Betrag von S 64.000,-- gegenüber dem Beschwerdeführer festgesetzt.
Auf Grund der oben näher bezeichneten Amtsurkunde vom , deren Ablichtung mit einer Abgabenerklärung (§ 18 GrEStG) am beim Finanzamt eingelangt war, setzte dieses mit Bescheid vom gegenüber dem Beschwerdeführer für den die Liegenschaftshälfte der AS betreffenden Meistbotsanteil von S 800.000,-- 8 % Grunderwerbsteuer mit einem Betrag von S 64.000,-- fest.
In seiner rechtzeitigen Berufung gegen diesen Bescheid vom stellte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die oben näher bezeichneten Verträge vom , und 22. März/ den Antrag, den erstinstanzlichen "Bescheid aufzuheben und keine Grunderwerbsteuer vorzuschreiben", weil die Amtsurkunde hinsichtlich der der AS gehörigen Hälfte gegenstandslos sei.
Im Zuge des von der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland durchgeführten Ermittlungsverfahrens führte der Beschwerdeführer in seinem mit "weitere Sachverhaltsaufklärung" bezeichneten Schriftsatz vom u.a. aus, daß ihm mit Beschluß vom im Zuge der Versteigerung betreffend die Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft die ganze Liegenschaft zugeschlagen worden sei. Mit Rücksicht auf den Kaufvertrag vom sei jedoch das Meistbot nur hinsichtlich der BS gehörigen ideellen Hälfte erfüllt worden, sodaß der Zuschlag auch nur für diese Hälfte wirksam geworden sei. Dementsprechend sei auch nur zur Verbücherung des Ergebnisses dieses Versteigerungsverfahrens die Erlassung einer Amtsurkunde betreffend die vormals BS gehörige Liegenschaftshälfte beantragt worden. Entgegen diesem Antrag habe jedoch das Gericht irrtümlich eine Amtsurkunde hinsichtlich der gesamten Liegenschaft erlassen.
Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom als unbegründet abgewiesen. Dies nach einer kurzen Darstellung des Sachverhaltes und Verwaltungsgeschehens unter Hinweis auf die §§ 1 Abs. 1 Z. 2 GrEStG sowie 237 und 352 EO im wesentlichen mit folgender Begründung: Es sei zwar richtig, daß der Beschwerdeführer zwei Tage vor der Versteigerung mit AS über die ihr gehörige Hälfte der Liegenschaft einen Kaufvertrag errichtet habe. Doch sei dessen Rechtswirksamkeit laut Punkt Zwölftens dieses Vertrages ausdrücklich von der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung abhängig gemacht. Um eine solche sei jedoch nie angesucht, vielmehr sei dem Erwerb des Beschwerdeführers durch Zuschlagserteilung mit Bescheid der Grundverkehrskommission Mödling vom die Zustimmung erteilt worden. Es sei sohin davon auszugehen, daß der Kaufvertrag vom nie Rechtswirksamkeit erlangt und der Beschwerdeführer daher mit Zuschlagserteilung vom die gesamte gegenständliche Liegenschaft erworben habe.
Gegen diesen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Bundesminister für Finanzen legte die Verwaltungsakten und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift vor. In dieser wird die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - nach Einsicht in die von ihm auf Antrag des Beschwerdeführers beigeschafften Akten AZ E 3091/73 des BG. Mödling - erwogen:
Den Beschwerdegründen (§ 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG 1965) kann zweifelsfrei entnommen werden, daß sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid insoweit in seinem Recht verletzt erachtet, daß ihm gegenüber auf Grund des ihm mit Beschluß des BG. Mödling vom erteilten Zuschlages nur für den auf die Liegenschaftshälfte des BS entfallenden Meistbotsanteil Grunderwerbsteuer festgesetzt werde.
Als Beschwerdegründe enthält die Beschwerde im wesentlichen folgendes: Der Kaufvertrag mit AS habe dem Beschwerdeführer bedingtes "außerbücherliches" Eigentum verschafft. Diese Tatsache habe er dem BG. Mödling als Exekutionsgericht mit Eingabe vom vorgetragen, lediglich die den Liegenschaftsanteil des BS betreffende Hälfte des Meistbotes abgerechnet und ausdrücklich beantragt, ihm "die zur bücherlichen Einverleibung seines Eigentumsrechtes nur ob den dem BS gehörigen Hälfteanteil
an der Liegenschaft ... auszustellen". Diesen Teil seines Antrags
habe das BG. Mödling übersehen und offenbar irrtümlich mit Beschluß vom eine Amtsbestätigung ausgestellt, in der es ihn als Eigentümer der gesamten Liegenschaft bezeichnet habe. Dieser Beschluß sei von ihm nicht bekämpfbar gewesen: Er habe klaglos seinen Rechtsschutzanspruch erfüllt, zur Einverleibung seines Eigentumsrechtes an dem Hälfteanteil des BS genügt und sei in diesem Sinne auch "vom Grundbuch" vollzogen worden. Auch die Zuschlagserteilung im Zwangsversteigerungsverfahren lasse (so wie der von der belangten Behörde herangezogene Kaufvertrag) nur einen bedingten Eigentumserwerb entstehen; das Eigentumsrecht sei nur dann unbedingt, wenn die Versteigerungsbedingungen erfüllt seien. Der Beschwerdeführer habe die Versteigerungsbedingungen niemals hinsichtlich beider ihm zugeschlagenen Eigentumsanteile, sondern nur hinsichtlich des Anteiles des BS erfüllt. Deshalb habe der Beschwerdeführer auch niemals außerbücherliches Eigentum durch Zuschlagserteilung an der Hälfte der AS erwerben können. Die formelle Rechtskraft des Beschlußes des BG. Mödling hindere nicht dessen materiellrechtliche Bedeutungslosigkeit, die einem Grunderwerbsteueranspruch entgegenstehe. Das Verfahren sei mangelhaft geblieben, weil die belangte Behörde trotz der Argumente des Beschwerdeführers den Akt AZ. E 3091/73 nicht beigeschafft habe. Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil er den Beschwerdeführer, wie dargestellt, zu Unrecht mit Grunderwerbsteuer von S 68.032,-- belaste.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Mit Punkt Zwölftens des Kaufvertrages vom war dessen Rechtswirksamkeit ausdrücklich von der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung abhängig gemacht worden. Gemäß dem § 1 Abs. 1 erster Satz des Gesetzes vom über die Regelung des Grundverkehrs (NÖ Grundverkehrsgesetz 1973), LGBl. Nr. 6800-0, in der im Jahre 1978 maßgeblichen Fassung des Landesgesetzes vom , LGBl. Nr. 6800-1, bedürfen auch Rechtsgeschäfte unter Lebenden, welche die Übertragung des Eigentums an einer land- oder forstwirtschaftlichen Liegenschaft zum Gegenstand haben, zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der Grundverkehrskommission. Nach dem Abs. 2 desselben Paragraphen sind land- oder forstwirtschaftliche Liegenschaften land- oder forstwirtschaftliche Betriebe und einzelne oder mehrere Grundstücke, die ganz oder überwiegend dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung gewidmet sind, wobei diese Widmung nach der Beschaffenheit dieser Grundstücke oder der Art ihrer tatsächlichen Verwendung zu beurteilen ist.
Auf Grund der oben angeführten Widmung der einzelnen Grundstücke der gegenständlichen Liegenschaft, die auch in Übereinstimmung mit dem Befund und Gutachten des vom BG. Mödling bestellt gewesenen Sachverständigen Ing. JP vom bzw. dessen ergänzendem Befund und Gutachten vom (wonach u.a. eine Umwidmung der Wald- und Weidegrundstücke in Bauland oder Verkehrsflächen im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a des zuletzt zitierten Gesetzes auszuschließen war) steht, bedurfte also der gegenständliche Kaufvertrag vom zu seiner Gültigkeit der Zustimmung der Grundverkehrskommission. Er war daher bei Erteilung des Zuschlages an den Beschwerdeführer aufschiebend bedingt bzw. schwebend wirksam (siehe z.B. Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts, I6, 1983, Seite 70 Abs. 2 und die dort zitierte Rechtsprechung des OGH, wonach der Veräußerer zwar u.a. auf Zuhaltung des Vertrages geklagt werden kann, aber vor Genehmigung zur Übertragung des Eigentums weder verpflichtet noch in der Lage ist, sowie Dorazil-Schwärzler, Das Grunderwerbsteuergesetz, 1977, Seite 53 Abs. 2, und Czurda, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz, Stand nach dem 11. Nachtrag Oktober 1983, Tz. 124 zu § 1 GrEStG sowie Tz. 18, 19 und 21 c zu § 16 GrEStG).
Zur Vermeidung von Mißverständnissen ist hier zu bemerken, daß im Hinblick auf den § 16 Abs. 2 GrEStG, wonach die Steuerschuld mit dem Eintritt der Bedingung oder mit der Genehmigung entsteht, wenn die Wirksamkeit des Erwerbsvorganges vom Eintritt einer Bedingung oder von der Genehmigung einer Behörde abhängig ist, die ursprüngliche Festsetzung von Grunderwerbsteuer mit einem Betrag von S 68.032,-- für den Kaufvertrag vom mit Bescheid des Finanzamtes vom , der richtig vom Beschwerdeführer mit Berufung hätte bekämpft werden müssen, ebenso verfehlt war wie die Rückerstattung des zuletzt genannten Betrages auf Grund des § 20 GrEStG (siehe z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 81/16/0060, , Zl. 81/16/0076, und , Zl. 82/16/0123). An dieser Stelle ist auch noch festzuhalten, daß der Beschwerdeführer in der Beschwerde bei seiner letzten Behauptung diesen Betrag offensichtlich mit dem beschwerdegegenständlichen Grunderwerbsteuerbetrag von nur S 64.000,-- verwechselt.
Die belangte Behörde kam indessen zu dem nicht rechtswidrigen Ergebnis, daß dieser Kaufvertrag rechtsunwirksam (geblieben) war.
Gemäß dem § 1 Abs. 2 GrEStG unterliegen der Grunderwerbsteuer aber auch Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruches auf Übereignung (gemeint kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z.1 GrEStG nur sein: ohne rechtsgeschäftliche Begründung eines Anspruches auf Übereignung) einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten.
Da das Verfahren nach dem § 352 EO den Regeln der freiwilligen Versteigerung unterliegt, handelt es sich hier um keinen Eigentumserwerb auf Grund eines staatlichen Hoheitsaktes sondern um einen Kauf im Sinne des Privatrechts. Es fehlt hier u.a. eine dem § 237 Abs. 1 EO entsprechende Bestimmung, nach der das Eigentum durch Zuschlag erworben würde. Auf Grund des ihm erteilten Zuschlages hatte der Beschwerdeführer das Recht erhalten, über die ganze erstandene Liegenschaft rechtlich wie ein Eigentümer zu verfügen. Der Ersteher erlangt durch den Zuschlag zwar nicht das Eigentum, jedoch den Titel dazu, so wie der Käufer nach Abschluß des Kaufvertrages (siehe z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 1896/61, Slg. Nr. 2643/F, Neumann-Lichtblau, Kommentar zur Exekutionsordnung4, herausgegeben von Heller-Berger-Stix, III., 1976, Seite 2546, und Holzhammer, österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht2, 1980, Seite 271 f). Dem Beschwerdeführer stand daher bereits auf Grund des Zuschlages der ganzen Liegenschaft an ihn das Recht der rechtlichen Verfügung zu, sodaß im Sinne des § 1 Abs. 2 GrEStG der Erwerbsvorgang im Beschwerdefall bereits mit dem Zuschlag verwirklicht wurde (siehe z. B. das zuletzt zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes).
Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung kommt der Erfüllung der Versteigerungsbedingungen und der Amtsurkunde nach den §§ 278 Abs. 2 AußStrG, 352 EO, die im übrigen ein anfechtbarer Beschluß ist (siehe u.a. die Entscheidungen des Ob I 309/23, SZ 5/114, und , 3 Ob 7/75, EvBl. 1975/211, S 470), für die Frage seiner Verpflichtung, auch für den Erwerb des Hälfteanteiles der AS an der gegenständlichen Liegenschaft auf Grund des ihm erteilten Zuschlages Grunderwerbsteuer entrichten zu müssen, im Beschwerdefall rechtliche Relevanz nicht zu. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Inhaltes ist somit nicht gegeben. Da schließlich die Behauptung des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe den Akt AZ. E 3091/73 des BG. Mödling nicht beigeschafft, eindeutig aktenwidrig ist, und er überdies der belangten Behörde eine Ablichtung seiner an das BG. Mödling gerichtet gewesenen Eingabe vom übermittelt hatte, liegt somit auch die behauptete Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht vor.
Es erweist sich sohin die vorliegende Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß dem § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen war. Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß dem § 39 Abs. 2 lit. f VwGG 1965 abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt.
Hinsichtlich der zitierten nichtveröffentlichten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes wird an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, erinnert.
Die Entscheidung über den Anspruch auf Ersatz des Aufwandes gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I B.Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 221.
Wien, am
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1983160061.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-60880