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VwGH 23.02.1984, 83/16/0055

VwGH 23.02.1984, 83/16/0055

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Durch die Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges wird der begünstigte Zweck iSd § 4 Abs 2 dritter Satz GrEStG 1955 aufgegeben (Hinweis E , VwSlg 4375 F/1972, E , 680/75, VwSlg 4979 F/1976). Für die Anwendbarkeit des ZWEITEN Satzes dieser Gesetzesstelle kann es jedoch keinen Unterschied machen, ob es sich der genannten Veräußerung durch den Ersterwerber um eine WEITERveräußerung an einen Dritten oder um eine Rückveräußerung an den ursprünglichen Verkäufer (bzw um die Rückgängigmachung des seinerzeitigen Erwerbsvorganges) handelt. Es ist auch ohne Bedeutung, VON WEM im Falle des § 4 Abs 2 zweiter Satz GrEStG 1955 der begünstigte Zweck innerhalb der Achtjahresfrist letztlich erfüllt wird. Es genügt vielmehr, wenn innerhalb dieses Zeitraumes auf dem Grundstück Kleinwohnungen oder Arbeiterwohnstätten im Wohnungseigentum VON WEM IMMER errichtet werden; es ist daher gleichgültig, ob der Bau vom Zweitwerber (oder Rückwerber) oder aber von einem Dritten errichtet wird und ob der Errichtende eine Vereinigung mit der statutenmäßigen Aufgabe der Erschaffung von Wohnungseigentum ist oder nicht (kein Widerspruch zu E , 1502/68, VwSlg 3930 F/1969, E , 2215/74).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2814/80 E RS 4
Normen
RS 2
Die Behörde wird sich im Rahmen der das Ermessen betreffenden Erwägungen nicht ohne sachgerechten Grund an jene Partei halten dürfen, die nach dem vertraglichen Innenverhältnis die Steuerlast nicht tragen sollte; die anderenfalls eintretende Gefährdung der Einbringlichkeit wird dies jedoch nahelegen. Wenn darüber hinaus aber die Forderung bei dem ebenfalls zur Steuerleistung herangezogenen, inzwischen in Konkurs geratenen Erwerber uneinbringlich geworden ist, liegt ein Ermessensspielraum in dieser Hinsicht für die Behörde nicht mehr vor.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 3023/80 E RS 3
Norm
RS 3
Kommt die Behörde zum Schluß, durch die Befristung würde die Abgabe gefährdet, ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum. Im Falle der bereits bestehenden Gefährdung einer Forderung ist für die Gewährung einer Stundung ebenso kein Raum gegeben, als wenn die Einbringlichkeit erst durch den Aufschub gefährdet würde.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5866 F/1984
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1983160055.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-60879