Suchen Hilfe
VwGH 21.02.1985, 83/16/0049

VwGH 21.02.1985, 83/16/0049

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;
RS 1
Die Befreiungsvorschrift des § 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG 1955 gilt auch für die Schaffung bloß einer Arbeiterwohnstätte (Hinweis E , 83/16/0126).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/16/0167 E RS 1
Norm
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;
RS 2
Mit der Einreichung eines Bauplanes für ein Haus mit einer Wohnnutzfläche von mehr als 130 m/2 wird der begünstigte Zweck (Absicht der Errichtung einer Arbeiterwohnstätte) aufgegeben. Die damit eingetretene Steuerpflicht nach § 4 Abs 2 GrEStG 1955 kann durch die nachträgliche Erklärung, den Dachboden nicht ausbauen zu wollen und damit eine Wohnnutzfläche von 130 m/2 nicht zu überschreiten, nicht mehr beseitigt werden (Hinweis E , 247/71, VwSlg 4408 F/1972).
Norm
WFG 1968 §2 Abs1 Z9;
RS 3
Es kommt nicht darauf an, ob Dachbodenräume durch entsprechenden Ausbau zu Wohnzwecken geeignet gemacht werden KÖNNTEN, sondern ob sie kraft ihrer Ausstattung hiezu geeignet sind.
Norm
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;
RS 4
Eine Arbeiterwohnstätte gemäß § 4 Abs 1 Z 2 GrEStG 1955, die den Wohnbauförderungsrichtlinien, insbesondere dem im Zeitpunkt des Erwerbsvorganges noch geltenden WohnbauförderungsG 1968 folgt, darf eine Nutzfläche von 130 m/2 nicht überschreiten (Hinweis E , 83/16/0006, E , 82/16/0167).
Norm
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;
RS 5
Ist für einen Erwerbsvorgang die Steuerfreiheit nach dieser Gesetzesstelle in Anspruch genommen worden und kann die Behörde nicht beweisen, daß die Erfüllung des begünstigten Zweckes nicht beabsichtigt war, dann entsteht die Steuerschuld erst dann, wenn der begünstigte Zweck aufgegeben wird oder wenn seit dem Erwerbsvorgang acht Jahre verstrichen sind, ohne daß das Grundstück für den begünstigten Zweck verwendet worden ist (Hinweis E , 541/66, VwSlg 3496 F/1966).
Norm
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;
RS 6
Die Absicht, auf dem Grundstück eine Arbeiterwohnstätte zu errichten, ist ein Willensentschluß, der unter Umständen ein Motiv für den Grundstückserwerb überhaupt bildet. Willensentschlüsse werden erst dann zu einer - auch steuerlich erheblichen - Tatsache, wenn der Willensentschluß durch eine Willenserklärung in die Außenwelt tritt (Hinweis E , 923/68, VwSlg 3813 F/1968, E , 471/76). Hiebei trifft den Abgabepflichtigen, wie der VwGH im erstgenannten Erkenntnis ausgeführt hat, keineswegs die Beweislast für das Vorhandensein seiner Absicht, wohl aber bleibt es der Behörde unbenommen, im amtswegigen Verfahren das Fehlen dieses Willens festzustellen.
Norm
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;
RS 7
Für die Zuerkennung der Steuerfreiheit ist die Absicht des Erwerbers in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem, wenn nicht ein Befreiungsgrund vorläge, die Steuerschuld entstünde (Hinweis E , 1391/67) dh also im Zeitpunkt des Erwerbsvorganges (Hinweis E , 1115/67, E , 1982/65, VwSlg 3567 F/1967, sowie Boruttau Egly Sigloch, GrunderwerbsteuerG 11, TZ 22 zu § 4).
Norm
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;
RS 8
Daß eine einmal verwirkte Ausnahme von der Besteuerung nach dem GrunderwerbsteuerG später nicht wieder auflebt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E , 81/16/0026, E , 81/16/0098).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer
VwSlg 5969 F/1985
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1983160049.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-60875