VwGH 23.02.1984, 83/16/0017
VwGH 23.02.1984, 83/16/0017
Rechtssätze
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Norm | GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita; |
RS 1 | Die Siedlungsgepflogenheiten im Siedlungsbereich (und nicht bloß in unmittelbarer Nähe des erworbenen Grundstückes) können primär nur auf Grund der bebauten bzw zumindest im Stadium des Bebauens befindlichen Grundstückes ermittelt werden (hier konkret 5112 m/2 zu groß und 3000 m/2 nicht zu groß für besondere Ausnahme von der Besteuerung). |
Norm | GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita; |
RS 2 | Unter "Siedlungsbereich" ist ein Ortsteil oder Gebietsteil mit vergleichbaren Siedlungsgepflogenheiten zu verstehen. |
Normen | |
RS 3 | Ob ein Grundstück aus einer oder mehreren Parzellen besteht, ist für die Bemessung der GrESt unbeachtlich, wenn dieses Grundstück bei der Einheitsbewertung als eine wirtschaftliche Einheit bewertet wurde. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1485/68 E VwSlg 3971 F/1969 RS 1 |
Norm | GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita; |
RS 4 | Das iSd § 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG 1955 der Steuerfreiheit fähige Ausmaß des für die Schaffung einer Arbeiterwohnstätte vorgesehenen Grundstückes kann keinesweg nach dem KleingartenG 1958, sondern nur nach den in dem E eines VS des , VwSlg 5167 F/1977, dargelegten Grundsätzen, also unter Bedachtnahme auf die Befriedigung des Siedlungsbedürfnisses, das äußere Erscheinungsbild, die örtlichen Gegebenheiten, die Geländestruktur und die Siedlungsgepflogenheiten im Siedlungsbereich beurteilt werden. Maßgebend werden nach Beachtung dieser Grundsätze nicht zuletzt die gesamten mit dem Erwerb des Grundstückes verbundenen Kosten sein. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1533/79 E RS 1 |
Norm | GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita; |
RS 5 | Unter einem "Durchschnittsarbeiter" ist der zugleich arbeitsame und sparsame sowie bauwillige Mensch zu verstehen (Hinweis E , 2728/80), dessen Ehegatte oder Lebensgefährte im Regelfall selbst durchschnittlich verdienende Erwerbstätige sind. Bei der Frage der optimalen Finanzierungsmöglichkeiten und Kreditmöglichkeiten muß auch das staatlich geförderte Bausparen in die Überlegungen einbezogen werden. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1983160017.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAF-60870