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VwGH 28.03.1985, 83/16/0009

VwGH 28.03.1985, 83/16/0009

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Eine Krankenpflegeschule ist, wenn sie von einer Gemeinde betrieben wird, keine öffentliche Schule.
Norm
RS 2
Eine Krankenpflegeschule dient nicht mittelbar den Zwecken einer öffentlichen Heilanstalt und Pflegeanstalt, auch wenn der Rechtsträger der Krankenpflegeschule mit dem der Heilanstalt und Pflegeanstalt ident ist.
Norm
RS 3
Jede Handlung der Behörde, die zur Geltendmachung eines konkreten Abgabenanspruches dient und der Partei zur Kenntnis gebracht wurde, ist als Unterbrechungshandlung anzusehen (Anfrage, ob begünstigter Zweck verwirklicht wurde).
Normen
RS 4
Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ist eine öffentliche Urkunde, aber kein Bescheid (Hinweis E , 1245/80).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5984 F/1985
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1983160009.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-60867