VwGH 17.11.1983, 83/16/0006
VwGH 17.11.1983, 83/16/0006
Rechtssätze
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Norm | GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita; |
RS 1 | Es ist nicht rechtswidrig, wenn sich die Abgabenbehörde an der nach dem WBFGesetz 1968 für die Förderung von Kleinwohnungen und Mittelwohnungen allgemein geltenden Nutzflächengröße von höchstens 130 m/2 orientieren. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 3670/80 E RS 1 |
Norm | GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita; |
RS 2 | Maßgebende Kriterien für die Beurteilung, ob eine Wohnstätte als Arbeiterwohnstätte iSd § 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG 1955 anzusehen ist, sind in erster Linie Größe und Ausstattung der Wohnung. Weitere Kriterien bestehen jedoch darin, daß die Wohnung, die als Arbeiterwohnstätte angesehen werden soll, in erster Linie dem Wohnbedürfnis eines Durchschnittsarbeiters dient und die Zweckwidmung einer solchen Wohnstätte nicht dem Charakter einer Arbeiterwohnstätte entgegensteht. Arbeiterwohnstätten sind daher nicht anzunehmen, wenn Wohnungen in einem Gebiet geschaffen werden, welches schon seiner Lage nach den Schluß zuläßt, daß die Wohnungsinhaber die Wohnstätte vor allem zum Zweck des Sportes, der Erholung und der Unterhaltung erwerben. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0604/74 E VwSlg 4765 F/1974 RS 1 |
Norm | GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita; |
RS 3 | Kellerräume, die ihrer Ausstattung nach für Wohnzwecke geeignet sind und nur von einer Familie oder deren Gästen und Mietern benützt werden (Hinweis E , 1149/80), ein Windfang, der in einem abgeschlossenen Wohnverband liegt, ein Abstellraum (Hinweis E , 1297/77, VwSlg 5286 F/1978) und ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer (Hinweis E , 1434/69, VwSlg 3977 F/1969) sind zur Wohnnutzfläche zu rechnen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1983160006.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-60866