VwGH 14.06.1984, 83/15/0177
VwGH 14.06.1984, 83/15/0177
Rechtssätze
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Norm | UStG 1972 §4 Abs1; |
RS 1 | Wenn auch nach § 4 Abs 1 UStG 1972 Entgelt grundsätzlich das ist, was der Leistungsempfänger für die Leistung aufzuwenden hat, ist doch die "Solleinnahme" dann nicht maßgebend, wenn sie dem Unternehmer in der Folge nicht zukommt. |
Normen | |
RS 2 | § 16 Abs 1 Z 1 UStG 1972 soll nicht nur später geänderten Entgeltsvereinbarungen Rechnung tragen, sondern auch Fällen, in denen der Unternehmer später einseitig auf das vereinbarte Entgelt oder Teile desselben verzichtet, etwa deshalb, weil er von einem solchen Verzicht (zB Preisnachlass) einen Ausbau geschäftlicher Beziehungen erwartet. |
Normen | |
RS 3 | Die Vorschriften der § 16 Abs 1 und Abs 3 UStG 1972 setzen die das Mehrwertsteuersystem tragende Wechselbeziehung zwischen Umsatzsteuer und Vorsteuer auch bei nachträglicher Änderung der Bemessungsgrundlage fort. Dieser Wechselbeziehung werden im Grunde nur betragsmäßig korrespondierende Berichtigungen von Umsatzsteuer und Vorsteuer gerecht. |
Normen | |
RS 4 | Wenn beim Unternehmer die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerberichtigung vorliegen, dann ist beim Leistungsempfänger auch die abziehbare Vorsteuer zu berichtigen. |
Normen | |
RS 5 | Tritt ein Unternehmer seine gegenüber dem Leistungsempfänger bestehende Entgeltsforderung endgültig zu einem geringeren Preis an einen Dritten deshalb ab, weil er nach der wirtschaftlichen Lage des Leistungsempfängers anders keine Befriedigung seiner Forderung erwarten darf, so ist der den Abtretungspreis übersteigende Forderungsteil für den Unternehmer als uneinbringlich anzusehen und er hat seine Steuer gemäß § 16 Abs 3 UStG 1972 zu berichtigen. Auf Grund dessen ist beim Leistungsempfänger auch die Vorsteuer zu berichtigen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5907 F/1984 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1983150177.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-60865