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VwGH 24.05.1984, 83/15/0172

VwGH 24.05.1984, 83/15/0172

Rechtssätze


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Norm
UStG 1972 §1 Abs1 Z1;
RS 1
"Gegen Engelt" führt der Unternehmer seine Leistung aus, wenn er sie erbringt, um eine Gegenleistung zu erhalten, wenn also eine innere Verknüpfung zwischen Leistungen besteht.
Norm
UStG 1972 §4 Abs7;
RS 2
Ist die Leistung des Unternehmers darauf gerichtet, dem Übernehmer ein Unternehmen (einen Betrieb) mit seinen Aktiven und Passiven unentgeltlich zu übertragen, so kann nicht deshalb, weil der Übernehmer mit den Aktiven auch die Passiven des Unternehmens (Betriebes) übernimmt, gefolgert werden, daß er die Passiven als Gegenleistung für die Übertragung der Aktiven übernimmt. Ob der Wille der Beteiligten in der Tat auf eine unentgeltliche Betriebsübereignung gerichtet ist, stellt eine nach der Lage des Falles zu lösende Beweisfrage dar (Hinweis E , 610/79).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5900 F/1984
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1983150172.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-60864