VwGH 27.09.1984, 83/15/0170
VwGH 27.09.1984, 83/15/0170
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Die Verpflichtung der Abgabenbehörde, von Amts wegen die für die Abgabepflicht wesentlichen Verhältnisse zu ermitteln, ist dadurch eingeschränkt, daß, wenn aus der Urkunde für die Festsetzung der Gebühr bedeutsame Umstände nicht deutlich zu entnehmen sind, bis zum Gegenbeweis der Tatbestand vermutet wird, welcher die Gebührenschuld begründet oder die höhere Gebühr zur Folge hat. Es ist somit auch Sache des Gebührenschuldners (Haftungspflichtigen), der Behörde darzulegen, daß und weshalb allenfalls ein von einer Gebietskörpferschaft abgeschlossenes Rechtsgeschäft (hier: Darlehensgewährung) in den öffentlich-rechtlichen Wirkungsbereich dieser KÖrperschaft fällt. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2104/64 E VwSlg 3376 F/1965 RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1983150170.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAF-60863