VwGH 18.10.1984, 83/15/0161
VwGH 18.10.1984, 83/15/0161
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Ausführungen zur Selbstanzeige im Fall verspäteter Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen. |
Norm | |
RS 2 | Das im § 161 Abs 3 FinStrG festgelegte Verbot der reformatio in peius gilt nicht, wenn zunächst eine unzuständige Behörde entschieden hat und das Erkenntnis deshalb aufgehoben wurde. Die Entscheidung durch einen unrichtig zusammengesetzten Spruchsenat ist in diesem Zusammenhang einer Entscheidung durch eine unzuständige Behörde gleichzuhalten. |
Norm | FinStrG §33 Abs3 idF 1975/335; |
RS 3 | Unter Nichtentrichtung iSd § 33 Abs 3 lit b FinStrG ist die Nichtentrichtung zu den gesetzlichen Fälligkeitensterminen zu verstehen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 83/14/0105 E RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1983150161.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-60861