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VwGH 18.10.1984, 83/15/0161

VwGH 18.10.1984, 83/15/0161

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Ausführungen zur Selbstanzeige im Fall verspäteter Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen.
Norm
RS 2
Das im § 161 Abs 3 FinStrG festgelegte Verbot der reformatio in peius gilt nicht, wenn zunächst eine unzuständige Behörde entschieden hat und das Erkenntnis deshalb aufgehoben wurde. Die Entscheidung durch einen unrichtig zusammengesetzten Spruchsenat ist in diesem Zusammenhang einer Entscheidung durch eine unzuständige Behörde gleichzuhalten.
Norm
FinStrG §33 Abs3 idF 1975/335;
RS 3
Unter Nichtentrichtung iSd § 33 Abs 3 lit b FinStrG ist die Nichtentrichtung zu den gesetzlichen Fälligkeitensterminen zu verstehen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/14/0105 E RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1983150161.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-60861