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VwGH 27.09.1984, 83/15/0137

VwGH 27.09.1984, 83/15/0137

Rechtssatz


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Norm
FinStrG §29 Abs2 idF 1975/335;
RS 1
Der Bedingung des § 29 Abs 2 FinStrG wird nur entsprochen, wenn die verkürzte Abgabe vom Anzeiger oder einem Dritten den Abgabenvorschriften entsprechend oder im Rahmen bewilligter Zahlungserleichterungen entrichtet wird. Eine Entrichtung, die erst unter dem Druck von (rechtmäßigen) Zahlungsvollstreckungsmaßnahmen der Abgabenbehörde erfolgt, wird dagegen dem Gesetz nicht gerecht.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1983150137.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-60859