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VwGH 29.11.1984, 83/15/0133

VwGH 29.11.1984, 83/15/0133

Rechtssätze


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Norm
ZustG §17 Abs3;
RS 1
Ausführungen dahingehend, daß bei vorübergehender Abwesenheit (Urlaub) des Empfängers von der Abgabestelle eine hinterlegte Sendung erst an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist als zugestellt gilt.
Norm
UStG 1972 §6 Z11;
RS 2
Ausführungen über die Vergleichbarkeit einer Massageschule mit den öffentlichen Schulen für den physikotherapeutischen Dienst.
Norm
UStG 1972 §6 Z11;
RS 3
Eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit liegt nicht schon dann vor, wenn eine Einrichtung iSd § 6 Z 11 UStG 1972 der Art nach einzelne Gegenstände unterrichtet, die zum Lehrstoff öffentlicher Schulen gehören. Voraussetzung ist vielmehr, daß der Lehrstoff in den unterrichteten Gegenständen auch dem Umfang und dem Lehrziel nach wenigstens annähernd dem von öffentlichen Schulen Gebotenen entspricht.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0246/79 E VwSlg 5467 F/1980 RS 2
Norm
UStG 1972 §6 Z11;
RS 4
Für die Steuerbefreiung nach § 6 Z 11 UStG 1972 genügt es nicht, wenn sich die Übereinstimmung der unterrichteten Gegenstände eines Kursprogrammes für manuelle Lymphdrainage auf einen untergeordneten Teil des Lehrstoffes öffentlicher Schulen beschränkt (Hinweis E , 519/75, VwSlg 5003 F/1976, E , 1851/76, E , 202/79 und E , 1762/80, VwSlg 5560 F/1981).
Normen
BAO §119 Abs1;
UStG 1972 §6 Z11;
RS 5
Den Nachweis, daß eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit ausgeübt wird, hat der Steuerpflichtige zu führen (Hinweis E , 1566/76, E , 202/79).
Normen
BAO §115 Abs2;
BAO §276 Abs1;
RS 6
Die in der Begründung einer Berufungsvorentscheidung getroffene Feststellung des Finanzamtes wirkt wie ein Vorhalt. Das auch dann, wenn der Abgabepflichtige durch Antragstellung nach § 276 Abs 1 BAO die Wirkung der Berufungsvorentscheidung beseitigt. In einem solchen Fall obliegt es dem Abgabepflichtigen, die vom Finanzamt in der Begründung der Berufungsvorentscheidung getroffene Feststellung zu widerlegen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1814/71 E RS 1
Norm
UStG 1972 §6 Z11;
RS 7
Vergleichsmaßstab, ob in einem Kurs für manuelle Lymphdrainage eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit ausgeübt wird, ist der Lehrstoff (Hinweis E , 559/75, VwSlg 4968 F/1976, E , 519/75, VwSlg 5003 F/1976).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1983150133.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-60858