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VwGH 27.09.1984, 83/15/0129

VwGH 27.09.1984, 83/15/0129

Rechtssatz


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Norm
RS 1
Die Gebührenfreiheit für Sicherungsgeschäfte nach § 20 Z 5 GebG setzt zwar eine Beurkundung des Kreditvertrages voraus, die dem Abschluß des Sicherungsgeschäftes zeitlich vorangeht oder zumindest gleichzeitig erfolgt (Hinweis E , 82/15/0030) doch dürfen geringe Zeitdifferenzen, die sich im Zuge der Vertragsgestaltung ergeben, nicht zu einem Verlust der Befreiung führen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5923 F/1984
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1983150129.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-60857