VwGH 23.02.1984, 83/15/0124
VwGH 23.02.1984, 83/15/0124
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Als Ansuchen kann nur das Begehren, eine bestimmte Amtshandlung vorzunehmen, angesehen werden. Werden in einem und demselben Schriftstück, sei es auch von ein und derselben Person, mehrere auch gleichartige Amtshandlungen begehrt, die untereinander in keinem Zusammenhang stehen, dann liegen mehrere Ansuchen vor und zwar soviele, als derartige Amtshandlungen begehrt werden. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1414/55 E RS 1 |
Norm | |
RS 2 | Bei Berufungen lösen Anträge, die in einem inneren Zusammenhang mit dem Hauptantrag gestellt werden, keine weitere Stempelgebührenpflicht aus. |
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RS 3 | Ausführungen dahingehend, dass ein Berufungsschriftsatz, der die Aufhebung mehrerer Bescheide begehrt, mehrere Ansuchen iSd § 12 Abs 1 GebG enthält. |
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RS 4 | Wird in einer Eingabe die Aufhebung von drei Bescheiden begehrt, von denen jeder für sich die Zurückweisung von Anträgen ausspricht, so werden in ein und demselben Schriftsatz mehrere Amtshandlungen - nämlich Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit jedes der drei Zurückweisungsbescheide - begehrt, die untereinander in keinem (inneren) Zusammenhang stehen, denn die Gleichartigkeit der Berufungsbegehren und Berufungsentscheidungen bewirkt noch keinen solchen Zusammenhang (Hinweis E , 1414/55). |
Norm | |
RS 5 | Ein Berufungsschriftsatz, der sich gegen drei Zurückweisungsbescheide wendet, enthält (nur) drei Ansuchen iSd § 12 Abs 1 GebG, auch wenn jeder Zurückweisungsbescheid mehrere Anträge zurückwies. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1983150124.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-60852