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VwGH 24.05.1984, 83/15/0118

VwGH 24.05.1984, 83/15/0118

Rechtssätze


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Norm
UStG 1972 §10 Abs2 Z7 litb;
RS 1
Durch die Vorschrift des § 10 Abs 2 Z 7 lit b UStG 1972 werden nur sonstige Leistungen aus der Tätigkeit bestimmter Gruppen von freien Berufen, nicht aber Umsätze einer Kapitalgesellschaft, die eine gleichartige Tätigkeit nur durch ihre für sie handelnden Organe entfaltet - im Beschwerdefall

betrieb die bfrd GmbH ein Schreibbüro, Übersetzungsbüro und Vervielfältigungsbüro - begünstigt.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/15/0014 E RS 1
Norm
UStG 1972 §10 Abs2 Z7;
RS 2
Wenn sich Angehörige freier Berufe zu einem Unternehmen zusammenschließen, kommt dem Unternehmen der ermäßigte Steuersatz des § 10 Abs 2 Z 7 UStG 1972 nur zu, wenn weder ein Zusammenschluß zu noch mit einer juristischen Person erfolgt.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5899 F/1984
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1983150118.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-60849