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VwGH 05.04.1984, 83/15/0117

VwGH 05.04.1984, 83/15/0117

Rechtssätze


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Norm
ErbStG §2 Abs2 Z4;
RS 1
Auch Leistungen der Erben werden "von dritter Seite" gewährt.
Normen
BewG 1955 §14 Abs1 idF 1971/172;
BewG 1955 §14 Abs3 idF 1971/172;
ErbStG §12 Abs1 Z1 litf;
ErbStG §18;
ErbStG §19 Abs1;
ErbStG §2 Abs2 Z4;
RS 2
Eine (gegebenenfalls abzuzinsende) Kapitalforderung iSd § 14 BewG liegt nicht nur vor, wenn demjenigen, der iSd § 2 Abs 2 Z 4 ErbStG auf einen erbrechtlichen Anspruch verzichtet, als Abfindung eine bereits bestehende Kapitalforderung gegen einen anderen Schuldner übertragen wird, sondern auch dann, wenn sich der Abfindende selbst gegenüber dem Verzichtenden zu einer künftigen Geldleistung verpflichtet.
Normen
BewG 1955 §14 Abs1 idF 1971/172;
BewG 1955 §14 Abs3 idF 1971/172;
RS 3
Eine auf Geld gerichtete Forderung stellt grundsätzlich eine Kapitalforderung iSd § 14 BewG dar.
Norm
BewG 1955 §14 Abs1;
RS 4
Unter Kapitalforderungen iSd § 14 BewG sind nicht nur zur Erfüllung erbrechtlicher Ansprüche überlassene Geldforderungen, sondern auch Geldforderungen, die sich unmittelbar aus den Ansprüchen des Berechtigten (Vermächtnisnehmer, Miterbe) gegenüber dem Verpflichteten (Erbe, Miterbe) ergeben, zu verstehen (Hinweis E , 726/62, VwSlg 2875 F/1963 und E , 83/15/0028, 0029). Auch Pflichtteilsforderungen als solche und unabhängig davon ob sie mit Geldforderungen gegenüber Dritten abgedeckt werden, sind als Kapitalforderungen zu beurteilen (Hinweis E , 2080/53, VwSlg 1105 F/1955, E , 820/54, VwSlg 1312 F/1955 und E , 2277/75).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5881 F/1984
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1983150117.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-60848