VwGH 17.05.1984, 83/15/0115
VwGH 17.05.1984, 83/15/0115
Rechtssätze
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Norm | BAO §80 Abs1; |
RS 1 | Fällt einem Vertreter einer juristischen Person zur Last, daß er schon vor seinem Ausscheiden und anläßlich seines Ausscheidens der juristischen Person die zur Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel entzog, so kann es keine Rolle spielen, daß die uneinbringlichen Abgaben bescheidmäßig erst nach dem Ausscheiden festgesetzt wurden. |
Norm | BAO §9 Abs1; |
RS 2 | Die Schuldhaftigkeit iSd § 9 Abs 1 BAO erfaßt jede Form des Verschuldens und damit auch die leichte Fahrlässigkeit. |
Normen | |
RS 3 | Der geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH kann für Abgabenrückstände der Gesellschaft haftbar gemacht werden, wenn er nicht triftige Gründe dartun kann, die ihn gehindert haben, für die rechtzeitige Entrichtung der Abgabe Sorge zu tragen. Zahlungsschwierigkeiten, die die Gesellschaft nicht gehindert haben, Löhne auszuzahlen, durften sie auch nicht hindern, die darauf entfallende Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0137/52 E VwSlg 1003 F/1954 RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5896 F/1984 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1983150115.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-60847