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VwGH 19.01.1984, 83/15/0095

VwGH 19.01.1984, 83/15/0095

Rechtssätze


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Norm
BAO §303 Abs1 litb;
RS 1
Ein Verschulden iSd § 303 Abs 1 lit b BAO liegt nicht nur dann vor, wenn der Partei die Tatsachen oder Beweismittel im vorangegangenen Verfahren bereits bekannt waren, sondern auch dann, wenn sie ihr bei gehöriger Aufmerksamkeit hätten bekannt sein müssen.
Norm
BAO §270 Abs3 idF 1969/134 ;
RS 2
Es besteht kein gesetzlicher Anspruch darauf, daß dem Berufungssenat ein Beisitzer zugezogen wird, der der Berufungsgruppe des Berufungswerbers angehört.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1983150095.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-60842