VwGH 28.06.1984, 83/15/0089
VwGH 28.06.1984, 83/15/0089
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Die Frage, ob ein Rechtsgeschäft nach § 15 Abs 3 GebG von der Gebührenpflicht ausgenommen ist, ist nicht nach dem Gebührengesetz zu lösen. |
Norm | |
RS 2 | Die stille Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft begründet eine Forderung iSd § 6 Abs 1 Z 3 KVG (Hinweis E , 1739/67, VwSlg 3831 F/1968 vom , 980/71 VwSlg 4315 F/1971, und vom , 1005/71, VwSlg 4402 F/1972). Dies trifft auch auf die sogenannte atypische stille Gesellschaft zu in deren Rahmen dem stillen Gesellschafter eine Beteiligung am Geschäftsvermögen (einschließlich der stillen Rücklagen und eines allfälligen Geschäftswertes oder Firmenwertes) eingeräumt ist, sofern diese Beteiligung nur in schuldrechtlicher Form - also als bloße "Forderung" des stillen Gesellschafters gegenüber dem Geschäftsinhaber - besteht und der stille Gesellschafter sohin keine dinglichen Rechte am Geschäftsvermögen erwirbt (Hinweis E VS , 82/15/0111). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5914 F/1984 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1983150089.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-60839