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VwGH 17.11.1983, 83/15/0053

VwGH 17.11.1983, 83/15/0053

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Tatsachen, die der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE erst nach Abschluß eines Verfahrens auf Grund einer abgabenbehördlichen Prüfung bekannt werden, kommen jedenfalls iSd § 303 Abs 4 BAO neu hervor.
Norm
RS 2
Bei Erlassung einer Sachentscheidung im wiederaufgenommenen Verfahren ist die Abgabenbehörde auf Grund des § 307 Abs 2 BAO an die im Erstbescheid objektiv (auch stillschweigend) zum Ausdruck gebrachte Rechtsauslegung nur dann gebunden, wenn der VfGH, der VwGH oder der BM für Finanzen in einer allgemeinen Weisung zwischen der Erlassung des Erstbescheides und der neuen Sachentscheidung ihre Rechtsauslegung geändert haben. Wird eine Rechtsansicht vom VwGH erstmalig vertreten, so kommt die einschränkende Vorschrift des § 307 Abs 2 BAO für eine in einem wiederaufgenommenen Verfahren ergangene Sachentscheidung nicht zur Anwendung.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 3030/79 E VS VwSlg 5536 F/1980 RS 1
Normen
RS 3
Die Veräußerung eines Unternehmens im ganzen setzt zwar nicht die Veräußerung aller Wirtschaftsgüter eines Unternehmens überhaupt voraus; der Tatbestand der Veräußerung eines Unternehmens im ganzen ist aber doch nur erfüllt, wenn sämtliche Wirtschaftsgüter, welche die wesentlichen Grundlagen des bisherigen Unternehmens gebildet haben, veräußert werden.
Normen
RS 4
Zu den wesentlichen Grundlagen einer Steuerberatungskanzlei gehört der Klientenstock (Hinweis auf E , 1618/80, VwSlg 5512 F/1980).
Normen
RS 5
Wird bei einer Veräußerung von Unternehmensvermögen ein Teil des Klientenstockes vom bisherigen Unternehmer (Steuerberater) zurückbehalten und mit diesem Klientenstock die bisherige Unternehmertätigkeit in, wenn auch eingeschränktem Maße fortgesetzt, so kann von einer Veräußerung des Unternehmens im ganzen keine Rede sein. Auch bei einer schrittweisen Liquidation eines Unternehmens wird mit einer am Beginn der Liquidation gelegenen Veräußerung nur eines Teiles der wesentlichen Grundlagen eines Unternehmens nicht der Tatbestand der Unternehmensveräußerung im ganzen verwirklicht.
Normen
RS 6
Ausführungen darüber, wann die Veräußerung eines in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Betriebes im ganzen vorliegt.
Norm
RS 7
Um von einem Teilbetrieb sprechen zu können, muß es sich (neben anderen Voraussetzungen) auch um einen mit einer GEWISSEN SELBSTÄNDIGKEIT ausgestatteten Teil des Betriebes handeln. Diesem Erfordernis ist aber nur Rechnung getragen, wenn VOR der Veräußerung tatsächlich ein Teilbetrieb selbständig geführt wurde, wobei diese Frage aus der Sicht des Veräußerers zu beantworten ist und wobei eine nur betriebsinterne Selbständigkeit nicht genügt; die Selbständigkeit muß vielmehr auch nach außen in Erscheinung treten (hier: Appartement) (Hinweis auf SCHUBERT-POKORNY-SCHUCH, Einkommensteuerhandbuch,

S 697, sowie E , 2331/71, VwSlg 4622 F/1973; E , 1511/73, VwSlg 4641 F/1974; E , 1982/73, VwSlg 4678 F/1974).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/14/0330 E RS 2
Normen
RS 8
Den Begriff des in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Betriebes und des Teilbetriebes ist - mögen sie sich decken oder nicht - jedenfalls gemeinsam, daß sich schon vor der Veräußerung ein Teil des Unternehmens bzw Betriebes des Veräußerers nach außen erkennbar als selbständiges Gebilde vom übrigen Unternehmen (Betrieb) abgehoben haben muß, soll von einem gesondert geführten Betrieb bzw Teilbetrieb die Rede sein.
Normen
RS 9
Die Veräußerung eines Großteiles des Klientenstockes durch einen Wirtschaftstreuhänder erfüllt den Tatbestand der Teilbetriebsveräußerung nur, wenn die Merkmale eines Teilbetriebes auch tatsächlich vorliegen. Andernfalls handelt es sich weder um eine Teilbetriebsveräußerung noch um die Veräußerung eines in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Betriebes im ganzen, sondern lediglich um eine Einschränkung des Geschäftsumfanges (im Sinne des E vom , 1982/73, VwSlg 4678 F/1974), die auch dann nicht zu einer Geschäftsveräußerung gemäß § 4 Abs 7 UStG 1972 oder zu einer Teilbetriebsveräußerung wird, wenn mit ihr ein erheblicher Umsatzrückgang verbunden ist.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5829 F/1983
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1983150053.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-60825