Suchen Hilfe
VwGH 16.06.1983, 83/15/0043

VwGH 16.06.1983, 83/15/0043

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
RS 1
Das Einschreiten der Bfrin kann gegenüber dem Finanzamt schon deshalb nicht als Berufungsbeitritt gewertet werden, weil ein solcher Beitritt zumindest voraussetzt, daß derjenige Berufung erhob, an den der angefochtene Bescheid gerichtet war.
Normen
RS 2
Daß die Abgabenbehörde zweiter Instanz unbeschadet des Umstandes, daß nicht schon das Finanzamt den Zurückweisungsgrund aufgegriffen hatte, mit Zurückweisung Vorgehen mußte, ergibt sich aus § 278 BAO. Das fehlerhafte Vorgehen des Finanzamtes begründet keinen Rechtsanspruch der Bfrin, sie "als zulässige Rechtsmittelwerberin, gleichgültig inwelcher Rechtsposition, anzusehen".

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1983150043.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-60822