VwGH 16.06.1983, 83/15/0043
VwGH 16.06.1983, 83/15/0043
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Das Einschreiten der Bfrin kann gegenüber dem Finanzamt schon deshalb nicht als Berufungsbeitritt gewertet werden, weil ein solcher Beitritt zumindest voraussetzt, daß derjenige Berufung erhob, an den der angefochtene Bescheid gerichtet war. |
Normen | |
RS 2 | Daß die Abgabenbehörde zweiter Instanz unbeschadet des Umstandes, daß nicht schon das Finanzamt den Zurückweisungsgrund aufgegriffen hatte, mit Zurückweisung Vorgehen mußte, ergibt sich aus § 278 BAO. Das fehlerhafte Vorgehen des Finanzamtes begründet keinen Rechtsanspruch der Bfrin, sie "als zulässige Rechtsmittelwerberin, gleichgültig inwelcher Rechtsposition, anzusehen". |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1983150043.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-60822